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§ 13 - Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)

neugefasst durch B. v. 26.09.2002 BGBl. I S. 3818; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung



(1) 1Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8 festgestellt und in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. 2Die Zulassung ist davon abhängig, dass

1.
Im Falle einer Steuerpflicht eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder

2.
im Falle einer Steuerbefreiung oder einer Nichterhebung der Steuer nach § 10 Absatz 1 die Voraussetzungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind.

(2) 1Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. 2§ 276 Absatz 4 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. 3Ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von weniger als 5 Euro steht der Zulassung nicht entgegen. 4Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde darf der Zulassungsbehörde Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Fahrzeughalter erteilen. 5Die für die Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände erforderlichen Daten sind der Zulassungsbehörde elektronisch zur Verfügung zu stellen. 6Die Zulassungsbehörde darf das Ergebnis der Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Person mitteilen, die das Fahrzeug zulässt. 7Beauftragt der Steuerpflichtige einen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeugs, so hat er sein Einverständnis hinsichtlich der Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse durch die Zulassungsbehörde an den Dritten schriftlich zu erklären. 8Die Zulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vorlage der Einverständniserklärung abhängig. 9Die Zulassungsbehörde kann mit Zustimmung der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.





 

Frühere Fassungen von § 13 KraftStG 2002

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.10.2020Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
vom 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
aktuell vorher 12.06.2015Artikel 1 Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz (2. VerkehrStÄndG)
vom 08.06.2015 BGBl. I S. 901
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
vom 27.05.2010 BGBl. I S. 668
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
vom 29.05.2009 BGBl. I S. 1170
aktuell vorher 29.12.2007Artikel 11 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
aktuellvor 29.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 KraftStG 2002

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 KraftStG 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftStG 2002 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 26 FZV Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen
... für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer, es sei denn ein Fall im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz wird nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, 4. der Monat und das Jahr des Ablaufs der ...
Anlage 11 FZV (zu § 26 Absatz 3) Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren
... zuständigen Behörde über Kraftfahrzeugsteuerrückstände im Sinne des § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes durchgeführt. 8. Mit den Daten über den Halter nach § 20 Absatz 1 und 4 ...
Anlage 12 FZV (zu § 37 Absatz 4) Bevollmächtigung eines Großkunden zur Antragstellung bei der Zulassungsbehörde mithilfe der beim Kraftfahrt-Bundesamt vorhandenen Großkundenschnittstelle
... über das Ergebnis der Prüfung etwaiger Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie Art und Höhe etwaiger Gebührenrückstände durch die ... über das Ergebnis der Prüfung etwaiger Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie Art und Höhe etwaiger Gebührenrückstände durch die ...

Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 5 KraftStDV Mitwirkung der Zulassungsbehörden (vom 01.09.2023)
...  a) wenn eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes erteilt wird, den für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 2 KfzStNGuaÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes *)
... Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor". b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und ... b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung". 2. In ... der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt. 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung". b) Absatz ... Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, sind die nach § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 1 bis 2 und § 15 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen weiterhin anzuwenden." ...
Artikel 5 KfzStNGuaÄndG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... der Zulassungsbehörden, soweit diese gemäß § 12 Absatz 5 Satz 2, § 13 Absatz 1a Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes als Landesfinanzbehörden ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... zuständigen Behörde über Kraftfahrzeugsteuerrückstände im Sinne von § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes durchgeführt. 8. Mit den Daten über die antragstellende Person nach § ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 668
Artikel 1 5. KraftStGÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
... EUR, bb) durch Selbstzündungsmotor 37,58 EUR;". 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... „(8) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, sind § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 2 und § 15 Absatz 2 sowie die darauf beruhenden Rechtsverordnungen weiter ... angefügt: „(9) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 werden die bisherigen Verfahren zur Prüfung von ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 11 JStG 2008 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
... § 11 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „schriftlich" gestrichen. 3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 3b und 3d" durch die Angabe ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Artikel 1 7. KraftStGÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
... 10a)" durch die Angabe „(§§ 10a und 10b)" ersetzt. 6. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „im ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382
Artikel 1 4. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... zuständigen Behörde über Kraftfahrzeugsteuerrückstände im Sinne des § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes durchgeführt. 10. Mit den Daten über den Halter nach § 15c Absatz 1 und ...

Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz (2. VerkehrStÄndG)
G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 901; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Artikel 1 2. VerkehrStÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1) (vom 23.10.2020)
... zuständig wird." b) Absatz 5 wird aufgehoben. 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Anlage 8b FZV (zu § 15i Absatz 3) Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren (vom 01.10.2019)
... zuständigen Behörde über Kraftfahrzeugsteuerrückstände im Sinne des § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes durchgeführt. 10. Mit den Daten über den Halter nach § 15c Absatz 1 und ...