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§ 13 - Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 137 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.10.2017; FNA: 2129-56-7 Umweltschutz
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Geltung ab 03.10.2017; FNA: 2129-56-7 Umweltschutz
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§ 13 Bereitstellung von Klärschlamm
§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller, der die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts auf oder in einen Boden beabsichtigt, darf den Klärschlamm, das Klärschlammgemisch oder den Klärschlammkompost nur wie folgt bereitstellen:
- 1.
- nur auf dem für die Auf- oder Einbringung vorgesehenen Boden oder auf einer angrenzenden Ackerfläche,
- 2.
- nur in der für die Auf- oder Einbringung auf oder in den Boden benötigten Menge und
- 3.
- längstens für einen Zeitraum von einer Woche vor der Auf- oder Einbringung.
(2) Eine Überschreitung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nur zulässig, sofern die Auf- oder Einbringung des bereitgestellten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf Grund einer nicht vorhersehbaren Unbefahrbarkeit des Bodens zum vorgesehenen Zeitpunkt der Auf- oder Einbringung unmöglich ist.
Zitierungen von § 13 AbfKlärV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AbfKlärV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbfKlärV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 AbfKlärV Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Klärschlammverwertung
... oder Einbringung des Klärschlamms nach Satz 1 wegen einer Klärschlammbereitstellung nach § 13 Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, hat der Klärschlammerzeuger dies ...
§ 18 AbfKlärV Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
... Sofern das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost nach § 13 Absatz 2 bereitgestellt wird und die Auf- oder Einbringung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen ...
§ 36 AbfKlärV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2023)
... § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Klärschlamm nicht richtig abgibt, 10. entgegen § 13 Absatz 1 einen Klärschlamm, ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost ...
Anlage 3 AbfKlärV (zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4) Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen
... unmittelbar nach Anlieferung auf/in den Boden aufgebracht/eingebracht.
 nach § 13 AbfKlärV zur späteren Auf- oder Einbringung bereitgestellt.
 zur Herstellung eines ... wurde
 unmittelbar nach Anlieferung aufgebracht/eingebracht.
 nach § 13 AbfKlärV zur späteren Auf- oder Einbringung bereitgestellt.
Klärschlammnutzer (als Nutzer des ...
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