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Artikel 13 - Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)

G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109; Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 13 Inkrafttreten


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2026 in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2028 in Kraft.

(3) Die Artikel 5 bis 11 treten vorbehaltlich des Absatzes 4 am 1. Juni 2025 in Kraft.

(4) Artikel 2 Nummer 1 und 4, Artikel 5 Absatz 1 Nummer 10 und Artikel 7 Absatz 1 Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. April 2025.



 

Zitierungen von Artikel 13 KostBRÄG 2025

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 KostBRÄG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostBRÄG 2025 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 KostBRÄG 2025 Evaluierung
... Stundensätze über einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten gemäß Artikel 13 Absatz 1 zu ...