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§ 13 - Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (KrAbfWUTechAusbV)
Artikel 3 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 30
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-152 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-152 Berufliche Bildung
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§ 13 Prüfungsbereich „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft"
(1) Im Prüfungsbereich „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Zusammensetzung von Abfällen zu erkennen und Eigenschaften von Stoffen und Stoffgemischen unter Berücksichtigung ihrer Gefährdungsmerkmale zu beurteilen,
- 2.
- Maßnahmen zum sicheren Umgang mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen auszuwählen und deren Umsetzung zu beurteilen,
- 3.
- Abfälle und Wertstoffe nach Qualitätsanforderungen und Bearbeitungskriterien zu unterscheiden und Entsorgungswegen zuzuordnen,
- 4.
- Güter, Stoffe und Abfälle fachgerecht zu kennzeichnen, einer Verpackung zuzuordnen, ihren Transport vorzubereiten und Nachweise zu erstellen,
- 5.
- den Einsatz von Fahrzeugen und Sammelsystemen zu planen und die Überwachung des Einsatzes von Fahrzeugen und Sammelsystemen zu beschreiben,
- 6.
- Technologien für die Aufbereitung und Behandlung von Abfällen auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
- 7.
- Angebote und Rechnungen zu erstellen sowie
- 8.
- rechtliche Regelungen und Vorgaben der Kritischen Infrastruktur einzuhalten.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
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