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§ 13 - Lokführer- und Transportausbildungsverordnung (LTAusbV)
Artikel 1 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-141 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-141 Berufliche Bildung
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§ 13 Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen"
(1) Im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Rangierfahrten sicher durchzuführen und dabei
- 1.
- den Arbeitsauftrag für die Rangierarbeiten umzusetzen und die Rangierfahrten zu planen,
- 2.
- die Fahrbereitschaft der Rangierfahrten festzustellen,
- 3.
- Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer oder Triebfahrzeugführerin durchzuführen,
- 4.
- eine energiesparende Fahrweise anzustreben sowie Abweichungen und Störungen zu erkennen,
- 5.
- Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu ergreifen und
- 6.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.
- 1.
- Güterverkehr oder
- 2.
- Personenverkehr.
(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine Zugfahrt sicher durchzuführen und dabei
- 1.
- die Abfahrbereitschaft des Zuges herzustellen,
- 2.
- eine Zugfahrt als Triebfahrzeugführer oder Triebfahrzeugführerin durchzuführen,
- 3.
- den Fahrplan einzuhalten und eine energiesparende Fahrweise anzustreben,
- 4.
- Abweichungen und Störungen zu erkennen,
- 5.
- Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu ergreifen und
- 6.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.
- 1.
- Güterverkehr oder
- 2.
- Personenverkehr.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 30 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 70 Prozent.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/13_LTAusbV.htm