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§ 13 - Lokführer- und Transportausbildungsverordnung (LTAusbV)

Artikel 1 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-141 Berufliche Bildung
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§ 13 Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen"



(1) Im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Rangierfahrten sicher durchzuführen und dabei

1.
den Arbeitsauftrag für die Rangierarbeiten umzusetzen und die Rangierfahrten zu planen,

2.
die Fahrbereitschaft der Rangierfahrten festzustellen,

3.
Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer oder Triebfahrzeugführerin durchzuführen,

4.
eine energiesparende Fahrweise anzustreben sowie Abweichungen und Störungen zu erkennen,

5.
Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu ergreifen und

6.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.

2Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Güterverkehr oder

2.
Personenverkehr.

3Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 5 Absatz 5 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. 4Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 hat der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. 5Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. 6Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der Dokumentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt. 7Die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag beträgt 120 Minuten. 8Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 25 Minuten.

(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine Zugfahrt sicher durchzuführen und dabei

1.
die Abfahrbereitschaft des Zuges herzustellen,

2.
eine Zugfahrt als Triebfahrzeugführer oder Triebfahrzeugführerin durchzuführen,

3.
den Fahrplan einzuhalten und eine energiesparende Fahrweise anzustreben,

4.
Abweichungen und Störungen zu erkennen,

5.
Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu ergreifen und

6.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.

2Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Güterverkehr oder

2.
Personenverkehr.

3Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 5 Absatz 5 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. 4Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 5Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe zu Abweichungen und Störungen geführt. 6Die Zugfahrt kann digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. 7Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten. 8Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 75 Minuten. 9Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 30 Prozent und

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 70 Prozent.