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§ 13 - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2959 (Nr. 46)
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 705-3 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 705-3 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 13 Behördliche Berichtsprüfung; Verordnungsermächtigung
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Behörde prüft, ob
- 1.
- der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorliegt und
- 2.
- die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.
(2) Werden die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde verlangen, dass das Unternehmen den Bericht innerhalb einer angemessenen Frist nachbessert.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Verfahren näher zu regeln:
- 1.
- das Verfahren der Einreichung des Berichts nach § 12 sowie
- 2.
- das Verfahren der behördlichen Berichtsprüfung nach den Absätzen 1 und 2.
Zitierungen von § 13 LkSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LkSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LkSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 LkSG Bußgeldvorschriften
... nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder 13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 2 oder § 15 Satz 2 Nummer 2 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2959
Artikel 5 LkSGEG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2023 in Kraft. (2) § 13 Absatz 3 , § 14 Absatz 2 und die §§ 19 bis 21 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes ...
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