§ 13 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
|

§ 13 Bewertung von Prüfungsleistungen


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person mindestens 70 Prozent der zu erreichenden Punktzahl in jeder der beiden Prüfungskomponenten erzielt hat. 2Einzelheiten zur Anzahl der Prüfungsfragen und Anrechenbarkeit von Mehrfachzertifizierungen ergeben sich aus Anlage 5.

(2) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn

1.
bei der Auswertung von Röntgenbildern kein verbotener Gegenstand übersehen und eine Fehlalarmrate in Höhe von 10 Prozent auf alle zu erkennenden Gegenstände nicht überschritten wurde,

2.
bei der Auswertung von Röntgenbildern mindestens 60 Prozent aller markierten Gegenstände richtig erkannt wurden,

3.
bei den Kontrollen kein nach § 11 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes verbotener Gegenstand übersehen wurde und

4.
kein erheblicher Fehler im Kontrollablauf festgestellt wurde.

(3) 1Bei der Bewertung der Prüfungsleistung sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig. 2Bei unterschiedlichen Auffassungen entscheidet die Mehrheit der Prüfer und bei Stimmengleichheit der oder die Vorsitzende.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 13 LuftSiSchulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiSchulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 LuftSiSchulV Rezertifizierung
... Sprengstoffdetektoren nur nach entsprechender erneuter Schulung und bestandener Prüfung nach § 13 Absatz 2 wieder ausgeübt werden. (5) Die Rezertifizierung soll innerhalb von drei ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed