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§ 13 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies" (MISSAufstV)
§ 13 Prüfungsamt
1Die Universität der Bundeswehr München richtet ein Prüfungsamt ein. 2Dieses ist zuständig für
- 1.
- die Führung der Studien- und Prüfungsakten,
- 2.
- die Organisation des Ablaufs der Prüfungen,
- 3.
- die Ausstellung der Abschlusszeugnisse und
- 4.
- die Durchführung von Widerspruchsverfahren.
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