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§ 13 - MT-Berufe-Gesetz (MTBG)
Artikel 1 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 13 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Ausbildung kann in Vollzeit oder in Teilzeit absolviert werden.
(2) Sie dauert in Vollzeit drei Jahre und in Teilzeit höchstens fünf Jahre.
(3) Die Ausbildung besteht aus
- 1.
- theoretischem Unterricht,
- 2.
- praktischem Unterricht und
- 3.
- einer praktischen Ausbildung.
(4) 1Die Ausbildung umfasst mindestens 4.600 Stunden. 2Sie verteilen sich je nach Beruf auf die Bestandteile der Ausbildung:
- 1.
- für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik" oder zum „Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik" 2.600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2.000 Stunden praktische Ausbildung;
- 2.
- für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Radiologie" oder zum „Medizinischen Technologen für Radiologie" 2.600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2.000 Stunden praktische Ausbildung;
- 3.
- für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik" oder zum „Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik" 2.400 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2.200 Stunden praktische Ausbildung;
- 4.
- für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin" oder zum „Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin" 2.600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2.000 Stunden praktische Ausbildung.
Zitierungen von § 13 MTBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 MTBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 MTBG Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
... (2) Die Anrechnung kann die Ausbildung um bis zu zwei Drittel der Dauer der Ausbildung nach § 13 Absatz 2 verkürzen. (3) Durch die Anrechnung darf nicht gefährdet werden, dass die ...
Zitat in folgenden Normen
MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 3 MTAPrV Theoretischer und praktischer Unterricht
... (2) Der theoretische und praktische Unterricht wird für den jeweiligen Beruf in dem in § 13 Absatz 4 des MT-Berufe-Gesetzes festgelegten Umfang und gemäß der in Anlage 5 vorgesehenen Stundenverteilung ...
§ 4 MTAPrV Praktische Ausbildung
... Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes statt. Sie wird für den jeweiligen Beruf in dem in § 13 Absatz 4 des MT-Berufe-Gesetzes festgelegten Umfang und gemäß der in Anlage 6 vorgesehenen Stundenverteilung ...
Anlage 7 MTAPrV (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b) Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung
... oder Medizinische Technologen für Veterinärmedizin
gemäß § 13 Absatz 3 des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie in Verbindung mit § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische ...
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