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§ 13 - Mitteilungsverordnung (MV)

V. v. 07.09.1993 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 610-1-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 13 Anwendungszeitpunkt



(1) 1Den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 8 in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. 2Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 8 bis 12 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) 1§ 4a in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist erstmals ab 1. Januar 2027 anzuwenden; bis 31. Dezember 2026 ist § 4a in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 2Wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung von § 4a in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz einen früheren erstmaligen Anwendungszeitpunkt bestimmen. 3Ein nach Satz 2 bestimmter Anwendungszeitpunkt ist im Bundessteuerblatt Teil I bekanntzugeben.





 

Frühere Fassungen von § 13 MV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
vom 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 364
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
vom 18.11.2020 BGBl. I S. 2449
aktuell vorher 01.06.2022Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
vom 25.05.2022 BGBl. I S. 816
aktuell vorher 21.01.2021Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
vom 12.01.2021 BGBl. I S. 67
aktuell vorher 24.11.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
vom 18.11.2020 BGBl. I S. 2449
aktuellvor 24.11.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 MV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 MV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4386
Artikel 1 5. MVÄndV
... erstmals für nach dem 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen." 2. Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt: „§ 14 Mitteilung von Zahlungen der ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 816
Artikel 1 6. MVÄndV Änderung der Mitteilungsverordnung
... wird wie folgt gefasst: „4. Teil Besondere Vorschriften". 2. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „über im ...

Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Artikel 8 6. StRVÄndV Änderung der Mitteilungsverordnung
...  § 13 der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 364
Artikel 1 7. MVÄndV Änderung der Mitteilungsverordnung
... ist über eine Maßnahme nach Satz 2 oder Satz 3 zu unterrichten." 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...

Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 MVÄndV Änderung der Mitteilungsverordnung
... zu Mitteilungen über Billigkeitsleistungen anlässlich der Corona-Krise § 13 Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der ...
Artikel 2 MVÄndV Weitere Änderung der Mitteilungsverordnung
... Der 4. Teil wird wie folgt gefasst: „4. Teil Anwendungsbestimmung § 13 Anwendungszeitpunkt Den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 8 in der am 1. ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 67
Artikel 1 4. MVÄndV Änderung der Mitteilungsverordnung
... oder aufgehoben, ist § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung nicht anzuwenden." 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...