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§ 13 - Maler- und Lackiererausbildungsverordnung (MalerLackAusbV)
V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300 (Nr. 40)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen
§ 13 Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Vorgehensweisen bei der Durchführung von Fassaden-, Raum- oder Objektgestaltungen zu unterscheiden,
- 2.
- Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
- 3.
- die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,
- 4.
- Stilepochen und -merkmale zu unterscheiden,
- 5.
- Farbordnungssysteme auszuwählen,
- 6.
- Gestaltungsgrundlagen zu unterscheiden und bei der Erstellung von Gestaltungskonzepten zu berücksichtigen und
- 7.
- Dekorationen und Kommunikationsmittel zu entwerfen und deren Aufbringung zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
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