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§ 13 - Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 27
Geltung ab 01.04.2024; FNA: 2121-6-30 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.04.2024; FNA: 2121-6-30 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 13 Durchfuhr
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur unter zollamtlicher Überwachung zulässig
- 1.
- ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und
- 2.
- ohne, dass das durchzuführende Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das durchzuführende Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken während des Verbringens der durchführenden oder einer anderen dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht.
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Zitierungen von § 13 MedCanG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 MedCanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MedCanG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MedCanG Begriffsbestimmungen
... oder mehreren Betriebsstätten für die Einhaltung der Vorschriften der §§ 4 bis 16 und der Anordnungen der Überwachungsbehörden nach den §§ 17 bis 23 ...
§ 25 MedCanG Strafvorschriften (vom 26.06.2024)
... § 5 oder § 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein, oder 5. entgegen § 13 Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/13_MedCanG.htm