(1) 1Bei der Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Wahlgremiums, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertreten, anwesend sein. 2Die Mitglieder des Wahlgremiums haben jeweils so viele Stimmen, wie sie Arbeitnehmer vertreten. 3Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2)
1Im Wahlgremium vertreten die Arbeitnehmervertretungen jeweils alle Arbeitnehmer der organisatorischen Einheit, für die sie nach
§ 11 Absatz 2 zuständig sind.
2Mitvertretene Arbeitnehmer betriebsratsloser Betriebe und Unternehmen werden den Arbeitnehmervertretungen innerhalb der Unternehmensgruppe zu gleichen Teilen zugerechnet.
(3) Sind für eine Arbeitnehmervertretung mehrere Mitglieder im Wahlgremium vertreten, werden die entsprechend der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer bestehenden Stimmenanteile gleichmäßig aufgeteilt.
§ 27 MgFSG Sitzverteilung ... 9 Absatz 2 bis 4, § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 bis 4 und die §§ 12 und 13 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der formwechselnden oder der sich ...