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§ 13 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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§ 13 Nutzung des Verteilernetzes zur Datenübertragung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Messstellenbetreiber ist berechtigt, zur Messdatenübertragung gegen ein angemessenes und diskriminierungsfreies Entgelt im Rahmen der technischen Möglichkeiten Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers zu erhalten.
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Zitierungen von § 13 MsbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MsbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 47 MsbG Festlegungen der Bundesnetzagentur (vom 29.12.2023)
... § 18, 10. zu den Rechten des Netzbetreibers aus § 12 und seinen Pflichten aus § 13 , 11. zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Regelungen in den §§ ...
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