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§ 13 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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§ 13 Nutzung des Verteilernetzes zur Datenübertragung



Der Messstellenbetreiber ist berechtigt, zur Messdatenübertragung gegen ein angemessenes und diskriminierungsfreies Entgelt im Rahmen der technischen Möglichkeiten Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers zu erhalten.

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Zitierungen von § 13 MsbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MsbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 MsbG Festlegungen der Bundesnetzagentur (vom 29.12.2023)
... § 18, 10. zu den Rechten des Netzbetreibers aus § 12 und seinen Pflichten aus § 13 , 11. zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Regelungen in den §§ ...