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§ 13 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 13 Pflichten der Ausbildenden



(1) Die Ausbildungstätigkeit ist gewissenhaft auszuüben.

(2) 1Ausbildende sollen grundsätzlich nicht mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber gleichzeitig ausbilden. 2Mehr Bewerberinnen oder Bewerber sollen höchstens für einen Zeitraum von drei Monaten gleichzeitig ausgebildet werden.

(3) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern ausreichend Zeit für das Selbststudium und für das Studium im allgemeinen Recht an einer Universität einzuräumen.

 
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