(1) Der Entschädigungsfonds kann von den Personen, für deren Schadensersatzverpflichtungen er nach
§ 12 Absatz 1 einzutreten hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
(2)
1Soweit der Entschädigungsfonds dem Ersatzberechtigten nach
§ 12 Absatz 1 den Schaden ersetzt, gehen die Ersatzansprüche auf den Entschädigungsfonds über, die dem Ersatzberechtigten zustehen gegen
- 1.
- eine nach § 4 Absatz 3 zu versichernde Person,
- 2.
- den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs oder
- 3.
- eine sonstige ersatzpflichtige Person, insbesondere auch gegen einen sonstigen nach § 115 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer.
2Der Übergang der Ersatzansprüche kann nicht zum Nachteil des Ersatzberechtigten geltend gemacht werden.
3Gibt der Ersatzberechtigte seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so entfällt die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds insoweit, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
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V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 7 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Artikel 1 AuslPflVNOG Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes ... die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen und wird die Angabe „ § 13 " durch die Angabe „§ 23" ersetzt. e) In Absatz 4 werden die ... durch diese Stelle ausgeschlossen sind." 23. Nach § 12 werden die folgenden §§ 13 und 14 eingefügt: „§ 13 Aufwendungsersatz; Forderungsübergang ... Nach § 12 werden die folgenden §§ 13 und 14 eingefügt: „ § 13 Aufwendungsersatz; Forderungsübergang (1) Der Entschädigungsfonds kann von ... Wahrnehmung der Aufgaben durch eine Anstalt; Verordnungsermächtigung (1) Die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung errichtete Anstalt nimmt die ihr nach diesem ... und die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Entschädigungsfonds aufgrund § 13 Absatz 2 in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung nach § 13 ... 13 Absatz 2 in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung nach § 13 Absatz 2 in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung, 2. die Stellung der ...