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§ 13 - Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung (PWMAusbV)
neugefasst durch B. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1189
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-128 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-128 Handwerk im Allgemeinen
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§ 13 Prüfungsbereich Arbeitsplanung
(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Aufträge und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie zu ergänzen,
- 2.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen,
- 3.
- technische Zeichnungen zu ergänzen,
- 4.
- Fertigungsverfahren, Maschinen, Werkzeuge sowie Schleif- und Poliermittel nach Verwendungszweck auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
- 5.
- Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten, Technologiedaten zu bestimmen und zu ermitteln und Berechnungen durchzuführen sowie
- 6.
- qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/13_PraezisionswerkzeugmechanikerausbildungsVO_PWMAusbV.htm