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§ 13 - Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)
V. v. 07.06.2021 BGBl. I S. 1832, 4832 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 402-37-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 26.06.2021; FNA: 402-37-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 13 Angaben zur Tätigkeit des Verbands
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Verband hat einen Bericht einzureichen, der einen Überblick über seine folgenden satzungsmäßigen Tätigkeiten in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung gibt:
- 1.
- die Tätigkeiten zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, insbesondere auch über die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Unterlassungsklagengesetz, sowie
- 2.
- die Informations- und Beratungstätigkeit zu Fragen des lauteren Wettbewerbs.
(2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband seine Informations- und Beratungstätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 durch dafür verwendetes Informationsmaterial und Unterlagen über einzelne Beratungen nachweist, aus denen sich ergibt, zu welchem Zeitpunkt die Beratungen stattfanden und welche Fragen Gegenstand der Beratung waren.
(3) Von Verbänden, die schon Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder andere vergleichbare Ansprüche durch Abmahnungen oder gerichtlich geltend gemacht haben, kann das Bundesamt für Justiz für die letzten zwölf Monate vor der Antragstellung auch eine Übersicht über Folgendes verlangen:
- 1.
- die ausgesprochenen Abmahnungen, die beantragten einstweiligen Verfügungen und die erhobenen Klagen, einschließlich der Rechtsverletzungen, die Gegenstand der Abmahnungen und der gerichtlichen Verfahren waren,
- 2.
- den beigetriebenen Aufwendungsersatz aufgrund von Abmahnungen,
- 3.
- die vereinbarten Vertragsstrafen,
- 4.
- die von Abgemahnten gezahlten Vertragsstrafen,
- 5.
- die Ausgaben für Abmahnungen und gerichtliche Verfahren.
Zitierungen von § 13 QEWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 QEWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
QEWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 QEWV Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
... 2, Absatz 2 und 3 Satz 1, 7. einen Bericht zu den Tätigkeiten des Verbands nach § 13 Absatz 1 , 8. die Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Verbands nach § 14 ... § 11 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 12 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 13 Absatz 2 und 3 , § 14 Absatz 2 und § 15 Absatz ...
§ 14 QEWV Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Verbands
... anzugeben: 1. den Ort, an dem er seine satzungsmäßigen Tätigkeiten nach § 13 Absatz 1 betreibt unter Angabe der Beratungszeiten, 2. die Anzahl und die berufliche ...
§ 17 QEWV Verfahren zur Überprüfung der Eintragung und Aufhebung der Eintragung
... Angaben nach Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2 bis 4 und den §§ 13 bis 15 können nur für einen Zeitpunkt oder Zeitraum verlangt werden, der nach dem ...
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