§ 13 Wertgebühren
(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro
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2.000 | 500 | 39
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10.000 | 1.000 | 56
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25.000 | 3.000 | 52
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50.000 | 5.000 | 81
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200.000 | 15.000 | 94
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500.000 | 30.000 | 132
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über 500.000 | 50.000 | 165.
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3Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als
Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Frühere Fassungen von § 13 RVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 41a RVG Vertreter des Musterklägers (vom 20.07.2024) ... Die Gebühr darf eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 nach § 13 Absatz 1 nicht überschreiten. Hierbei ist als Wert die Summe der in sämtlichen nach ...
Anlage 1 RVG (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis (vom 20.07.2024) ... oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG Vorbemerkung 1: Die Gebühren dieses Teils ... oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG Vorbemerkung 2: (1) Die Vorschriften dieses Teils sind ... oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG Vorbemerkung 3: (1) Gebühren nach diesem Teil ... Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter ... Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter ...
Zitat in folgenden NormenDesigngesetz (DesignG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 52 DesignG Designstreitsachen (vom 01.01.2014) ... eines Patentanwalts in einer Designstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des ...
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
neugefasst durch B. v. 28.08.1986 BGBl. I S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 27 GebrMG ... eines Patentanwalts in einer Gebrauchsmusterstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu ...
Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 85 MarkenG Förmliche Voraussetzungen (vom 01.07.2008) ... den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu ...
§ 140 MarkenG Kennzeichenstreitsachen (vom 14.01.2019) ... eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu ...
Patentgesetz (PatG)
neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 143 PatG ... Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des ...
Sortenschutzgesetz
neugefasst durch B. v. 19.12.1997 BGBl. I S. 3164; zuletzt geändert durch Artikel 100 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 38 SortG Sortenschutzstreitsachen ... Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 8 2. KostRMoG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden." 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ... werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet: Gegenstands- ... oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG „1005 Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren ... oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG „1010 Zusatzgebühr für besonders umfangreiche ... oder Satz der Ge- bühr nach § 13 RVG „2302 Geschäftsgebühr in 1. sozialrechtlichen ... oder Satz der Ge- bühr nach § 13 RVG „3331 Terminsgebühr in Verfahren über eine ... oder Satz der Ge- bühr nach § 13 RVG „3506 Verfahrensgebühr für das Verfahren ... Gebühr oder Satz der Ge- bühr nach § 13 RVG „4141 Durch die anwaltliche Mitwir- kung wird die ... Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG Wahl- anwalt ge- richtlich ... (3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3) Gegenstands- wert bis ... ...
Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Artikel 7 KostRÄG 2021 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ... das Wort „für" durch das Wort „über" ersetzt. 3. § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert ... werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet: Gegenstands- ... ersetzt. (3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3 ) Gegenstands- wert bis ... € ...
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
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