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§ 13 - Raumausstattermeisterverordnung (RaumausMstrV)

V. v. 04.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 239
Geltung ab 01.07.2024; FNA: 7110-3-212 Handwerk im Allgemeinen

§ 13 Übergangsvorschrift



(1) 1Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschriften für die Raumausstattermeisterverordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1087), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 66 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu Ende geführt. 2Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 30. Juni 2026 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 geltenden Vorschriften ablegen.