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§ 13 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 13 Auszählung



(1) Der Wahlvorstand zählt unverzüglich nach Abschluss der Wahl die Stimmen öffentlich aus.

(2) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.

(3) 1Ungültig sind Stimmzettel,

1.
auf denen mehr als drei Namen gekennzeichnet sind,

2.
die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen sind oder

3.
aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt.

2Ungültige Stimmzettel sind in einer Liste zu erfassen, mit fortlaufenden Nummern zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln zu trennen.

(4) 1Zur Vertrauensperson ist die Bewerberin oder der Bewerber gewählt, auf die oder den die meisten Stimmen entfallen. 2Zu stellvertretenden Vertrauenspersonen sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die Soldatinnen oder Soldaten gewählt, die die nächstniedrigeren Stimmenzahlen erhalten haben. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4Dieses wird im unmittelbaren Anschluss an die Auszählung von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands gezogen.

(5) Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest.



 

Zitierungen von § 13 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SBGWV Vereinfachtes Wahlverfahren
... 1 und 2, § 3 Absatz 2 bis 4, § 5 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, § 13 Absatz 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 4 , den §§ 14 bis 17 und § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6, 12 bis ...
§ 17 SBGWV Wahlniederschrift
... bis 4 und 6. (4) Besondere Ereignisse bei der Wahl, insbesondere der Losentscheid nach § 13 Absatz 4 Satz 3 , sind zu ...