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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben

§ 13 - SINTEG-Verordnung (SINTEG-V)

V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1653 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 85 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 21.06.2017 bis 30.06.2022; FNA: 752-6-21 Elektrizität und Gas
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§ 13 Bericht



1Die Bundesregierung legt einen Bericht zu den gewonnenen Erfahrungen, den wirtschaftlichen Auswirkungen sowie zu daraus abgeleiteten rechtlichen oder regulatorischen Fragestellungen vor. 2Der Bericht wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.



 

Zitierungen von § 13 SINTEG-V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SINTEG-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SINTEG-V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SINTEG-V Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform
... eines Verteilernetzbetreibers kann bei der Beschaffung von ab- und zuschaltbaren Lasten entgegen § 13 Absatz 6 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf die Einrichtung ...