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§ 13 - Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung (SUEV)

neugefasst durch B. v. 29.06.1977 BGBl. I S. 1178; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 53-4-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 13 Helm- und Schwimmtaucher



(1) 1Soldaten, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Helmtauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Helmtaucher. 2Soldaten, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Leichttauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Schwimmtaucher.

(2) Besonders gefährlicher Tauchdienst ist jede Dienstverrichtung

a)
des Helmtauchers vom Schließen bis zum Öffnen des Helmfensters;

b)
des Schwimmtauchers vom Auf- bis zum Absetzen der Schwimmaske.



 

Zitierungen von § 13 SUEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SUEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SUEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 SUEV Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr
... die ihre Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr verrichten, gelten die §§ 1 bis 15 ...