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§ 13 - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)
V. v. 06.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 33
Geltung ab 09.02.2023; FNA: 12-10-3 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 09.02.2023; FNA: 12-10-3 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 13 Bundesministerium des Innern und für Heimat
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie der Netze des Bundes beauftragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie der Netze des Bundes erheblich beeinträchtigen würde.
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Zitierungen von § 13 SÜFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SÜFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SÜFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 SÜFV Zuständigkeit
... Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 13 ist die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/13_SUeFV.htm