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§ 13 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
§ 13 Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung
(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ist zuständig für die organisatorische Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung.
(2) Sie setzt die Termine für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung fest.
(3) 1Sie bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. 2Lehrende an Bildungseinrichtungen für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte sollen als Mitglieder der Prüfungsausschüsse an den Prüfungen teilnehmen.
(4) 1Die Anzahl der einzurichtenden Prüfungsausschüsse richtet sich nach dem Bedarf. 2Mehrere Länder können gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden. 3Wenn die Durchführung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung mehreren Prüfungsausschüssen übertragen wird, ist Sorge dafür zu tragen, dass ein gleichmäßiger Bewertungsmaßstab angewandt wird.
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