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§ 13 - Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 16.05.2017, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 751-23 Kernenergie
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Geltung ab 16.05.2017, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 751-23 Kernenergie
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§ 13 Ermittlung von Teilgebieten
(1) Der Vorhabenträger hat unter Anwendung der in den §§ 22 bis 24 festgelegten geowissenschaftlichen Anforderungen und Kriterien Teilgebiete zu ermitteln, die günstige geologische Voraussetzungen für die sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle erwarten lassen.
(2) 1Der Vorhabenträger wendet hierzu auf die ihm von den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zur Verfügung zu stellenden geologischen Daten für das gesamte Bundesgebiet zunächst die geowissenschaftlichen Ausschlusskriterien nach § 22 und auf das verbleibende Gebiet die Mindestanforderungen nach § 23 an. 2Aus den identifizierten Gebieten ermittelt der Vorhabenträger durch Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien nach § 24 die Teilgebiete, die sich auf Basis der Abwägung als günstig erweisen. 3Der Vorhabenträger veröffentlicht das Ergebnis in einem Zwischenbericht und übermittelt diesen unverzüglich an das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. 4In dem Zwischenbericht werden sämtliche für die getroffene Auswahl entscheidungserheblichen Tatsachen und Erwägungen dargestellt; sofern Gebiete vorhanden sind, die aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten nicht eingeordnet werden können, sind diese ebenfalls aufzuführen und ist eine Empfehlung zum weiteren Umgang mit diesen Gebieten aufzunehmen. 5§ 23 Absatz 2 bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2510 m.W.v. 1. Januar 2020
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Frühere Fassungen von § 13 StandAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2510 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 StandAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 StandAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StandAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 StandAG Begriffsbestimmungen
... jeweils erforderlich sind; 18. Teilgebiete die nach § 13 zu ermittelnden Gebiete, die günstige geologische Voraussetzungen für die sichere ...
§ 3 StandAG Vorhabenträger (vom 01.01.2020)
... das Standortauswahlverfahren durchzuführen, insbesondere: 1. Teilgebiete nach § 13 zu ermitteln, 2. Vorschläge für die Auswahl der Standortregionen und der zu ...
§ 9 StandAG Fachkonferenz Teilgebiete (vom 01.01.2020)
... für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung beruft nach Erhalt des Zwischenberichts nach § 13 Absatz 2 Satz 3 eine Fachkonferenz Teilgebiete. Teilnehmende Personen sind Bürgerinnen und ... Personen sind Bürgerinnen und Bürger, Vertreter der Gebietskörperschaften der nach § 13 Absatz 2 ermittelten Teilgebiete, Vertreter gesellschaftlicher Organisationen sowie Wissenschaftlerinnen ... Fachkonferenz Teilgebiete erörtert den Zwischenbericht des Vorhabenträgers nach § 13 Absatz 2 in höchstens drei Terminen innerhalb von sechs Monaten. Hierzu erläutert der ...
§ 14 StandAG Ermittlung von Standortregionen für übertägige Erkundung (vom 01.01.2020)
... Der Vorhabenträger ermittelt aus den Teilgebieten nach § 13 Absatz 1 Standortregionen für die übertägige Erkundung. Er führt für die ... mit Begründung und den Ergebnissen der Beteiligung zu dem Zwischenbericht nach § 13 Absatz 2 an das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. Liegen zu einzelnen ...
§ 21 StandAG Sicherungsvorschriften (vom 01.01.2021)
... abgegeben hat. (3) Nach Veröffentlichung des Zwischenberichts nach § 13 Absatz 2 Satz 3 ist Absatz 2 nur noch auf solche Vorhaben in Teufen von mehr als 100 Metern anzuwenden, die in den ... oder sich auf solche Gebiete auswirken können: 1. identifizierte Gebiete nach § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2. Gebiete im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2, die aufgrund nicht ... 1. identifizierte Gebiete nach § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2. Gebiete im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2, die aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten nicht eingeordnet werden ...
§ 28 StandAG Umlage (vom 01.01.2020)
... kommenden Standortregionen, einschließlich der Erstellung von Sicherheitsuntersuchungen nach § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 1, 3. übertägige Erkundungen von Standortregionen und ... nach den §§ 16 bis 18, 4. die Erstellung des Zwischenberichts nach § 13 Absatz 2 sowie von Vorschlägen nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 3, § ...
§ 36 StandAG Salzstock Gorleben
... einbezogen. Er kann lediglich im jeweiligen Verfahrensabschnitt nach den §§ 13 bis 20 des Standortauswahlgesetzes mit einem oder mehreren anderen Standorten verglichen werden, ... dem Standortauswahlgesetz erfolgt, wenn der Salzstock Gorleben 1. nicht zu den nach § 13 Absatz 2 ermittelten Teilgebieten gehört, 2. nicht zu den nach § 15 Absatz 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
Artikel 1 AtAbfKRÄndG Änderung des Standortauswahlgesetzes
... wie folgt gefasst: „(3) Nach Veröffentlichung des Zwischenberichts nach § 13 Absatz 2 Satz 3 ist Absatz 2 nur noch auf solche Vorhaben in Teufen von mehr als 100 Metern anzuwenden, die in den ... oder sich auf solche Gebiete auswirken können: 1. identifizierte Gebiete nach § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2. Gebiete im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2, die aufgrund nicht ... identifizierte Gebiete nach § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2. Gebiete im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2, die aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten nicht eingeordnet werden ...
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