(1) Die Stiftung ist verpflichtet,
- 1.
- die Wiedererlangung jener Kulturgüter zu betreiben, die auf sie durch Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung übergegangen, jedoch aus kriegsbedingten Gründen aus Berlin verlagert und in der Folge entzogen worden sind sowie
- 2.
- Vermögenswerte nach § 3 Absatz 1, die nur von regionaler kultureller Bedeutung für ein bestimmtes Land sind, auf dieses zu übertragen.
(2) Die Stiftung kann die Verwaltung zusammengehöriger Bestände der Kulturgüter anderen geeigneten Dienststellen oder sonstigen Einrichtungen auf deren Antrag übertragen.
(3) Sie kann sich die treuhänderische Verwaltung von Kulturgut übertragen lassen, das sich nicht in der Obhut des oder der Berechtigten befindet.