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§ 13 - Tierärztliche-Hausapothekenverordnung (TÄHAV)

§ 13 Antibiogrammpflicht



(1) 1In Fällen des Satzes 2 hat die Tierärztin oder der Tierarzt unverzüglich im Rahmen der Behandlung von Tiergruppen der Tierarten Rind, Schwein, Huhn oder Pute, die in einer Stallabteilung oder in einem umfriedeten Bereich im Freien gehalten werden, mit einem antibiotisch wirksamen Tierarzneimittel oder Humanarzneimittel die Empfindlichkeit der die Erkrankung verursachenden bakteriellen Erreger gegen antibiotisch wirksame Stoffe nach Maßgabe des § 14 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen (Antibiogramm). 2Das Antibiogramm ist zu erstellen

1.
bei Wechsel des antibiotisch wirksamen Tierarzneimittels oder Humanarzneimittels im Verlauf einer Behandlung,

2.
bei einer Behandlung mit einem antibiotisch wirksamen Tierarzneimittel oder Humanarzneimittel, die häufiger als einmal in bestimmten Alters- oder Produktionsabschnitten stattfindet,

3.
bei kombinierter Verabreichung von antibiotisch wirksamen Tierarzneimitteln oder Humanarzneimitteln bei einer Indikation, ausgenommen ein zugelassenes Tierarzneimittel, das eine Kombination von antibiotischen Wirkstoffen enthält,

4.
in den Fällen des Artikels 113 Absatz 1 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) 2019/6 oder

5.
bei der Behandlung mit Tierarzneimitteln, die Cephalosporine der dritten oder vierten Generation, Fluorchinolone oder Colistin enthalten.

3Satz 2 Nummer 4 gilt nicht, sofern es im Rahmen der Behandlung zu einem Wechsel des in den Zulassungsbedingungen genannten Anwendungsgebietes, nicht aber der in den Zulassungsbedingungen genannten Tierart kommt.

(2) 1In Fällen des Satzes 2 hat die Tierärztin oder der Tierarzt unverzüglich auch im Rahmen der Behandlung einzelner Tiere der Tierarten Rind, Schwein oder Pferd mit einem antibiotisch wirksamen Tierarzneimittel oder Humanarzneimittel die Empfindlichkeit der die Erkrankung verursachenden bakteriellen Erreger gegen antibiotisch wirksame Stoffe nach Maßgabe des § 14 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen (Antibiogramm). 2Das Antibiogramm ist zu erstellen

1.
in den Fällen des Artikels 113 Absatz 1 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) 2019/6 oder

2.
bei der Behandlung mit Tierarzneimitteln, die Cephalosporine der dritten oder vierten Generation, Fluorchinolone oder Colistin enthalten.

3Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, sofern es im Rahmen der Behandlung zu einem Wechsel des in den Zulassungsbedingungen genannten Anwendungsgebietes, nicht aber der in den Zulassungsbedingungen genannten Tierart kommt. 4Satz 2 Nummer 2 gilt nicht, soweit im Rahmen tierärztlicher Bestandsbetreuung für die zu behandelnden Einzeltiere aussagekräftige, repräsentative Kenntnisse zur Resistenzlage vorliegen, die die Notwendigkeit des Einsatzes von Tierarzneimitteln, die diese Wirkstoffgruppen enthalten, rechtfertigen.

(3) 1In Fällen des Satzes 2 hat die Tierärztin oder der Tierarzt unverzüglich im Rahmen der Behandlung einzelner Tiere der Tierarten Pferd, Hund oder Katze, ausgenommen herrenlose Katzen, mit einem antibiotisch wirksamen Tierarzneimittel oder Humanarzneimittel die Empfindlichkeit der die Erkrankung verursachenden bakteriellen Erreger gegen die antibiotisch wirksamen Stoffe nach Maßgabe des § 14 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen (Antibiogramm). 2Das Antibiogramm ist zu erstellen

1.
in den Fällen des Artikels 112 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2019/6 oder

2.
bei der Behandlung mit Tierarzneimitteln, die Cephalosporine der dritten oder vierten Generation, oder Fluorchinolone oder Colistin enthalten.

3Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, sofern es im Rahmen der Behandlung zu einem Wechsel des in den Zulassungsbedingungen genannten Anwendungsgebietes, nicht aber der in den Zulassungsbedingungen genannten Tierart kommt. 4Satz 2 Nummer 2 gilt nicht, soweit im Rahmen tierärztlicher Bestandsbetreuung für die zu behandelnden Einzeltiere aussagekräftige, repräsentative Kenntnisse zur Resistenzlage vorliegen, die die Notwendigkeit des Einsatzes von Tierarzneimitteln, die diese Wirkstoffgruppen enthalten, rechtfertigen.

(4) 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist ein Antibiogramm nicht zu erstellen, wenn nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft

1.
die Probenahme mit der Gefahr einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des zu behandelnden Tieres verbunden wäre,

2.
der Erreger nicht mittels zellfreier künstlicher Medien kultiviert werden kann, oder

3.
für die Bestimmung der Empfindlichkeit des Erregers keine geeignete Methode verfügbar ist.

2In diesem Fall ist von der Tierärztin oder vom Tierarzt ein Nachweis zu führen, der die Gründe enthält, warum ein Antibiogramm nicht erstellt worden ist.



 

Zitierungen von § 13 TÄHAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TÄHAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TÄHAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 TÄHAV Verfahren zur Erstellung eines Antibiogramms
... Zur Erstellung eines Antibiogramms nach § 13 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 hat die Tierärztin oder der Tierarzt nach verfügbaren, national oder international ...
§ 20 TÄHAV Ordnungswidrigkeiten
... 2 ein dort genanntes Tierarzneimittel oder Humanarzneimittel umwidmet, 8. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ... oder nicht rechtzeitig vornehmen lässt, 9. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2, § 13 Absatz 4 Satz 2 , § 14 Absatz 3 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht ...