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§ 13 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 28.07.2011; FNA: 2129-55 Umweltschutz
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Geltung ab 28.07.2011; FNA: 2129-55 Umweltschutz
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§ 13 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels G. v. 18. Januar 2019 BGBl. I S. 37 m.W.v. 25. Januar 2019
Frühere Fassungen von § 13 TEHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.01.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels vom 18.01.2019 BGBl. I S. 37 |
aktuell vorher | 19.07.2013 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2431 |
aktuell | vor 19.07.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 TEHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TEHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 TEHG Übergangsregelung für Anlagenbetreiber (vom 25.01.2019)
... im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ...
§ 35 TEHG Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber (vom 25.01.2019)
... Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 1. TEHGÄndG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
... von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein." 7. In § 13 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 und § 11 Absatz 5 Satz 2 und ... von Zuteilungsanträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 6, § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4 sind berechtigt: 1. akkreditierte Prüfstellen nach der Verordnung ... der Angaben zur Transportleistung in Anträgen nach § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4, soweit diese Sachverhalte nicht den Vollzug des § 4 betreffen und nicht in ...
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37
Artikel 1 TEHFG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu § 10 bis § 20 werden wie folgt gefasst: „§ 10 (weggefallen) ... Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber § 12 (weggefallen) § 13 (weggefallen) § 14 Ausgabe von Berechtigungen § 15 ... zu § 36 wird aufgehoben. f) In der Angabe zu Anhang 2 wird die Angabe „und § 13 " gestrichen. g) Die Angabe zu Anhang 5 wird aufgehoben. 2. Dem § ... bleiben im Übrigen unberührt." 12. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben. 13. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ... „§ 9 Absatz 2 Satz 4" und die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 2" ersetzt. b) ... geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter „11 Absatz 3 Satz 2" ersetzt. bb) In ... im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt ... Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt ...
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