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§ 13 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

§ 13 Änderungsmitteilung für inländische Betriebe



(1) Sobald eine Änderung eingetreten ist, hat der Inhaber des tierhaltenden Betriebs diese der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn

1.
die Änderung Angaben nach § 12 Absatz 2 Satz 1 betrifft oder

2.
die Haltung von Tieren in einer nach § 12 Absatz 1 mitgeteilten Haltungseinrichtung dauerhaft beendet wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 müssen vorübergehende Änderungen der Haltungsform in einer Haltungseinrichtung nicht mitgeteilt werden, wenn alle Änderungen in Bezug auf das jeweilige Tier zusammengenommen einen Zeitraum von insgesamt zwei Wochen während des maßgeblichen Haltungsabschnitts nicht überschreiten.

 
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Zitierungen von § 13 TierHaltKennzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierHaltKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 TierHaltKennzG Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe
... § 12 Absatz 1 zuständige Behörde ist befugt, die Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 , den §§ 14, 15 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, ...
§ 18 TierHaltKennzG Löschung von Daten inländischer Betriebe
... Regelungen sind personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 , den §§ 14, 15, 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 ...
§ 38 TierHaltKennzG Bußgeldvorschriften
... § 21 Absatz 2, eine Bezeichnung verwendet, 3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 , § 15 Absatz 3 Satz 1, § 24 Absatz 1 oder § 26 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, ...