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§ 13 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904 (Nr. 45)
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 13 Kennzeichnung von Samen
§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) In einer Besamungsstation ist jedes Ejakulat für die weitere Behandlung so zu kennzeichnen, dass das Datum der Samengewinnung, die individuelle Kennnummer des Spendertieres und
- 1.
- im Fall einer nationalen Besamungsstation die Kennzeichnungsnummer oder
- 2.
- im Fall einer EU-Besamungsstation die individuelle Zulassungsnummer
(2) In einer nationalen Besamungsstation ist jede Samenportion unmittelbar nach ihrer Herstellung durch folgende Angaben zu kennzeichnen:
- 1.
- bei
- a)
- reinrassigen Zuchttieren die Bezeichnung der Rasse des Spendertieres und die Zuchtbuchnummer des Spendertieres,
- b)
- Hybridzuchtschweinen die Bezeichnung der Rasse, Linie oder Kreuzung des Spendertieres und die Zuchtregisternummer des Spendertieres;
- 2.
- den Namen des Spendertieres, soweit es einen solchen hat;
- 3.
- das Datum der Samengewinnung;
- 4.
- die Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation.
(3) 1Angaben zur Kennzeichnung von Samen, der in EU-Besamungsstationen gewonnen sowie in diesen Besamungsstationen gelagert oder abgegeben wird, stehen den Angaben nach Absatz 2 gleich. 2Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Entnahmedatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation nach Absatz 2 Nummer 4 wird die individuelle Zulassungsnummer angegeben. 3Zusätzlich sind anzugeben:
- 1.
- die individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes, der die Behandlung durchgeführt hat, sofern eine Behandlung in einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb durchgeführt wurde;
- 2.
- bei geschlechtssortiertem Samen das Geschlecht, auf das sortiert wurde.
(4) Befindet sich in einer Paillette Samen mehrerer Spendertiere, ist sicherzustellen, dass die Informationen aller Spendertiere nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zugänglich sind.
(5) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 muss dauerhaft angebracht und lesbar sein.
(6) 1Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 können in Form eines Codes aufgezeichnet werden. 2In diesem Fall sind die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 sowie der Code nach Satz 1 anzugeben.
Zitierungen von § 13 TierZDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TierZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 TierZDV Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation
... Tiere den Anforderungen nach Anlage 1 entsprechen; 2. Ejakulat und Samen nach § 13 Absatz 1 und 2 gekennzeichnet und so gelagert wird, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen ...
§ 14 TierZDV Aufzeichnungen über Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen, Samenbegleitschein
... zu den dafür ausgestellten Dokumenten, 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet wird, 3. die Menge des Ejakulats und, bei mehreren Samenentnahmen pro ... dessen Samen vollständig entsorgt wird, oder die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet war. (3) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu ... enthalten: 1. das Datum der Abgabe, 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist, 3. die Anzahl der abgegebenen Samenportionen und 4. die ... enthalten: 1. das Datum der Abgabe, 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist, 3. die Anzahl der abgegebenen Samenportionen, 4. im ... 1. das Datum des Empfangs, 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist, 3. die Anzahl der empfangenen Samenportionen, 4. im Fall ... 1. das Datum des Empfangs, 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist, 3. die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden ... für Samen ein Samenbegleitschein beizufügen. Dieser hat die Angaben nach § 13 Absatz 2 und den Namen des Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens, von dem die Tierzuchtbescheinigung des ...
§ 15 TierZDV Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen
... dem der Samen abgegeben wurde, 2. die Angaben, mit denen der Samen gemäß § 13 gekennzeichnet ist, 3. das Datum der Verwendung, 4. den Namen des Verwenders ...
§ 26 TierZDV Lehrinhalte
... sowie einschlägige Rechtsvorschriften; 5. Aufzeichnungen und Meldungen nach den §§ 13 , 14 und 15. (2) Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des ...
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