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§ 13 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)

§ 13 Kennzeichnung von Samen



(1) In einer Besamungsstation ist jedes Ejakulat für die weitere Behandlung so zu kennzeichnen, dass das Datum der Samengewinnung, die individuelle Kennnummer des Spendertieres und

1.
im Fall einer nationalen Besamungsstation die Kennzeichnungsnummer oder

2.
im Fall einer EU-Besamungsstation die individuelle Zulassungsnummer

feststellbar sind.

(2) In einer nationalen Besamungsstation ist jede Samenportion unmittelbar nach ihrer Herstellung durch folgende Angaben zu kennzeichnen:

1.
bei

a)
reinrassigen Zuchttieren die Bezeichnung der Rasse des Spendertieres und die Zuchtbuchnummer des Spendertieres,

b)
Hybridzuchtschweinen die Bezeichnung der Rasse, Linie oder Kreuzung des Spendertieres und die Zuchtregisternummer des Spendertieres;

2.
den Namen des Spendertieres, soweit es einen solchen hat;

3.
das Datum der Samengewinnung;

4.
die Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation.

(3) 1Angaben zur Kennzeichnung von Samen, der in EU-Besamungsstationen gewonnen sowie in diesen Besamungsstationen gelagert oder abgegeben wird, stehen den Angaben nach Absatz 2 gleich. 2Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Entnahmedatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation nach Absatz 2 Nummer 4 wird die individuelle Zulassungsnummer angegeben. 3Zusätzlich sind anzugeben:

1.
die individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes, der die Behandlung durchgeführt hat, sofern eine Behandlung in einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb durchgeführt wurde;

2.
bei geschlechtssortiertem Samen das Geschlecht, auf das sortiert wurde.

(4) Befindet sich in einer Paillette Samen mehrerer Spendertiere, ist sicherzustellen, dass die Informationen aller Spendertiere nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zugänglich sind.

(5) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 muss dauerhaft angebracht und lesbar sein.

(6) 1Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 können in Form eines Codes aufgezeichnet werden. 2In diesem Fall sind die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 sowie der Code nach Satz 1 anzugeben.



 

Zitierungen von § 13 TierZDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TierZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 TierZDV Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation
... Tiere den Anforderungen nach Anlage 1 entsprechen; 2. Ejakulat und Samen nach § 13 Absatz 1 und 2 gekennzeichnet und so gelagert wird, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen ...
§ 14 TierZDV Aufzeichnungen über Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen, Samenbegleitschein
... zu den dafür ausgestellten Dokumenten, 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet wird, 3. die Menge des Ejakulats und, bei mehreren Samenentnahmen pro ... dessen Samen vollständig entsorgt wird, oder die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet war. (3) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu ... enthalten: 1. das Datum der Abgabe, 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist, 3. die Anzahl der abgegebenen Samenportionen und 4. die ... enthalten: 1. das Datum der Abgabe, 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist, 3. die Anzahl der abgegebenen Samenportionen, 4. im ... 1. das Datum des Empfangs, 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist, 3. die Anzahl der empfangenen Samenportionen, 4. im Fall ... 1. das Datum des Empfangs, 2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist, 3. die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden ... für Samen ein Samenbegleitschein beizufügen. Dieser hat die Angaben nach § 13 Absatz 2 und den Namen des Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens, von dem die Tierzuchtbescheinigung des ...
§ 15 TierZDV Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen
... dem der Samen abgegeben wurde, 2. die Angaben, mit denen der Samen gemäß § 13 gekennzeichnet ist, 3. das Datum der Verwendung, 4. den Namen des Verwenders ...
§ 26 TierZDV Lehrinhalte
... sowie einschlägige Rechtsvorschriften; 5. Aufzeichnungen und Meldungen nach den §§ 13 , 14 und 15. (2) Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des ...