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§ 13 - Tierschutzgesetz (TierSchG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.05.2006 BGBl. I S. 1206, 1313; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 7833-3 Tierschutz
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Geltung ab 01.10.1972; FNA: 7833-3 Tierschutz
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§ 13
(1) 1Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. 2Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
(3) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Union nicht angehört (Ausfuhr), zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. 2Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, daß der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie daß eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. 3In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt werden.
Text in der Fassung des Artikels 280 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 13 Tierschutzgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 280 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 05.08.2014 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes vom 28.07.2014 BGBl. I S. 1308 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 20 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell vorher | 25.04.2006 | Artikel 2 Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 19.04.2006 BGBl. I S. 900 |
aktuell | vor 25.04.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 Tierschutzgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TierSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 TierSchG (vom 01.01.2024)
... gewerbsmäßig betrieben werden, 7. Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen, 8. Hersteller, ...
§ 18 TierSchG (vom 01.01.2024)
... 3, § 11a Absatz 2, 3 Satz 3 oder Absatz 5, § 11b Absatz 4 Nummer 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3 , §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c erlassenen ... bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt, 24. (aufgehoben), 25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet, 25a. entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-NutztierhaltungsverordnungV. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2759
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 280 11. ZustAnpV Änderung des Tierschutzgesetzes
... 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 11a Absatz 5 sowie § 13 Absatz 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch ...
Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Artikel 2 HufBRG Änderung des Tierschutzgesetzes
... Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 2. In § 4b Satz 2 und § 13 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und Arbeit" durch die Wörter ...
Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes
G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 RiFlEtikettGuaÄndG Änderung des Tierschutzgesetzes
... „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt. 5. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 20 BMELV-EUAnpG Änderung des Tierschutzgesetzes
... durch das Wort „Unionsrecht" ersetzt. 4. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaft" durch die ...
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