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§ 13
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§ 13 - Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
V. v. 19.12.2017
BGBl. I S. 3984
(
Nr. 79
); aufgehoben durch
§ 14
V. v. 16.03.2023
BGBl. 2023 I Nr. 83
Geltung ab 23.12.2017, abweichend siehe
§ 15
; FNA: 7613-3-4
Geldwäsche
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 3 Vorschriften zitiert
§ 12
←
→
§ 14
§ 13 Identitätsnachweis bei Beschränkung der Einsichtnahme
§ 13 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der wirtschaftlich Berechtigte belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise nach
§ 3
.
§ 12
←
→
§ 14
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Zitierungen von
§ 13 TrEinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TrEinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrEinV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 14 TrEinV Beschränkung der Einsichtnahme
... verlängert werden. Der Antrag ist zu begründen. Die §§ 12
bis
14 Absatz 4 gelten entsprechend. (6) Sind Anträge auf Beschränkung der ...
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