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§ 13 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)

§ 13 Anspruch auf Amtsbezüge, Versorgung und andere Leistungen



(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte erhält Amtsbezüge entsprechend dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 und den Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) 1Der Anspruch auf Amtsbezüge besteht für die Zeit vom ersten Tag des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum letzten Tag des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet. 2Werden die Geschäfte über das Ende des Amtsverhältnisses hinaus noch bis zur Neuwahl weitergeführt, so besteht der Anspruch für die Zeit bis zum letzten Tag des Kalendermonats, in dem die Geschäftsführung endet. 3Bezieht die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für einen Zeitraum, für den sie oder er Amtsbezüge erhält, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe der Amtsbezüge. 4Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.

(3) 1Für Ansprüche auf Beihilfe und Versorgung gelten der § 12 Absatz 6 und die §§ 13 bis 18 und 20 des Bundesministergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit nach § 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter von fünf Jahren tritt. 2Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird. 3Ist § 18 Absatz 2 des Bundesministergesetzes nicht anzuwenden, weil das Beamtenverhältnis einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten nach Beendigung des Amtsverhältnisses als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter fortgesetzt wird, so ist die Amtszeit als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter bei der wegen Eintritt oder Versetzung der Bundesbeamtin oder des Bundesbeamten in den Ruhestand durchzuführenden Festsetzung des Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.

(4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte erhält Reisekostenvergütung und Umzugskostenvergütung entsprechend den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften.



 

Zitierungen von § 13 UBSKMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 UBSKMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBSKMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 UBSKMG Übergangsvorschrift
... für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs wird bei der Bemessung der Amtszeit nach § 13 Absatz 3 Satz 1 eingerechnet und ist ...