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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 13 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 13 Verfahren beim Erteilen förmlicher Anerkennungen
(1) 1Bei der Entscheidung, ob eine förmliche Anerkennung erteilt werden soll, ist ein strenger Maßstab anzulegen. 2Die Soldatin oder der Soldat soll ihrer oder seiner Persönlichkeit nach dieser förmlichen Anerkennung würdig sein. 3Die förmliche Anerkennung soll auch den Kameradinnen und Kameraden gegenüber gerechtfertigt erscheinen.
(2) Den Zeitpunkt des Sonderurlaubs bestimmt die oder der für die Bewilligung des Erholungsurlaubs zuständige Vorgesetzte.
(3) Wird die förmliche Anerkennung von einer oder einem höheren Disziplinarvorgesetzten erteilt, ist die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte der Soldatin oder des Soldaten anzuhören.
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