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§ 13 - Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
neugefasst durch B. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 10.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 306
Geltung ab 20.03.1951; FNA: 403-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 20.03.1951; FNA: 403-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 13 Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum
(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.
(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Text in der Fassung des Artikels 1 Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) G. v. 16. Oktober 2020 BGBl. I S. 2187 m.W.v. 1. Dezember 2020
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Frühere Fassungen von § 13 WEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2020 | Artikel 1 Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) vom 16.10.2020 BGBl. I S. 2187 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 WEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 WEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 1 WEMoG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
... angefügt: „§ 7 Absatz 2 gilt entsprechend." 15. Die §§ 13 bis 15 werden wie folgt gefasst: „§ 13 Rechte des Wohnungseigentümers ... 15. Die §§ 13 bis 15 werden wie folgt gefasst: „ § 13 Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum (1) Jeder ...
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