Tools:
Update via:
§ 13 - Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (WasUTechAusbV)
Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-150 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-150 Berufliche Bildung
|
§ 13 Prüfungsbereich „Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser"
(1) Im Prüfungsbereich „Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Wasserverlustanalysen durchzuführen und Instandhaltungsmaßnahmen einzuleiten,
- 2.
- Baustellen zu koordinieren und abzusichern und
- 3.
- einen Trinkwasserhausanschluss nach Vorgaben herzustellen, instand zu setzen und zu betreiben.
(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Durchführung von Wasserverlustanalysen zu erläutern und Instandhaltungsmaßnahmen zu beschreiben,
- 2.
- die Absicherung und Kennzeichnung von Baustellen zu erläutern,
- 3.
- die Herstellung eines Trinkwasserhausanschlusses zu erläutern sowie dessen Betreiben und Instandsetzung zu beschreiben,
- 4.
- Datenschutzvorgaben beim Betreiben der Kundenanlage einzuhalten,
- 5.
- die Kontrolle von Kundenanlagen unter Beachtung der Trinkwassergüte zu erläutern sowie
- 6.
- Dokumentationen zu erstellen.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 60 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 40 Prozent.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/13_WasUTechAusbV.htm