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§ 13 - Wasserstoffnetzentgeltverordnung (WasserstoffNEV)

§ 13 Umstellung bestehender Gasnetzinfrastruktur auf reinen Wasserstofftransport



1Ab dem Zeitpunkt, in dem Anlagen, die bisher der Gasversorgung dienten, in einem Wasserstoffnetz betrieben werden, werden sie bezogen auf die Kosten und die Entgelte für den Netzzugang zu Anlagen des Wasserstoffnetzes. 2Die kalkulatorische Bewertung dieser Anlagen erfolgt dann nach den §§ 8 und 9.

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Zitierungen von § 13 WasserstoffNEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 WasserstoffNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WasserstoffNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 WasserstoffNEV Kalkulatorische Abschreibungen
... sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Anlage, die bisher der Gasversorgung diente, im Sinne von § 13 auf reinen Wasserstoffbetrieb umgestellt wird. (6) Es erfolgt keine ...
§ 14 WasserstoffNEV Plan-Ist-Kosten-Abgleich
... eines Wasserstoffnetzes ermittelt jährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten des Wasserstoffnetzbetriebs und ... eines Wasserstoffnetzes ermittelt jährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich entstandenen anerkennungsfähigen Kosten ...