§ 13 Keine Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligung
§ 2c des Kreditwesengesetzes findet keine Anwendung auf den Erwerb von bedeutenden Beteiligungen durch die Fonds.
Frühere Fassungen von § 13 WStBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenKreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Zitate in ÄnderungsvorschriftenRisikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
Artikel 3 2. FMStG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes ... Keine Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligung". d) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 (weggefallen)". 2. In § ... d) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 (weggefallen)". 2. In § 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz ... auf den Erwerb von bedeutenden Beteiligungen durch den Fonds." 11. § 13 wird aufgehoben. 12. In § 15 Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ...
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