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§ 13 - Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpIVergV)
V. v. 09.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 5
Geltung ab 12.01.2024; FNA: 7610-23-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 12.01.2024; FNA: 7610-23-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 13 Grundsätze zu den Vergütungssystemen in den Organisationsrichtlinien; Dokumentationspflichten
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Das Wertpapierinstitut hat in seinen Organisationsrichtlinien Grundsätze zu den Vergütungssystemen festzulegen und zu dokumentieren. 2Die Grundsätze umfassen insbesondere
- 1.
- Angaben zur Ausgestaltung und Anpassung der Vergütungssysteme und zur Zusammensetzung der Vergütung,
- 2.
- die Regelungen der jeweiligen Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse der Geschäftsleitung, des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, gegebenenfalls des Vergütungskontrollausschusses, der Kontrolleinheiten und der übrigen Organisationseinheiten im Rahmen von Entscheidungsprozessen sowie
- 3.
- ein Rahmenkonzept zur Festlegung und Genehmigung von Abfindungen einschließlich einer klaren Zuordnung von Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnissen unter Einbeziehung der Kontrolleinheiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.
(2) Das Wertpapierinstitut hat Inhalte und Ergebnisse der Entscheidungsprozesse, in denen der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen und dessen Verteilung in dem Wertpapierinstitut festgelegt wurden, angemessen zu dokumentieren.
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Zitierungen von § 13 WpIVergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 WpIVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpIVergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 WpIVergV Angemessenheit der Vergütung und der Vergütungssysteme
... zu regeln sind. Abfindungen sind im Einklang mit dem Rahmenkonzept nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu gewähren und angemessen zu dokumentieren. Sie müssen vorbehaltlich Satz 5 ...
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