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§ 13a - Amateurfunkverordnung (AFuV)
V. v. 15.02.2005 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175
Geltung ab 19.02.2005; FNA: 9022-2-2 Funkrecht
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Geltung ab 19.02.2005; FNA: 9022-2-2 Funkrecht
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§ 13a Remote-Betrieb
(1) 1Der Remote-Betrieb einer Amateurfunkstelle ist nur durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit dem Berechtigungsumfang der Klasse A gestattet. 2Im Fall einer Klubstation ist der Zugriff auf Mitglieder einer Gruppe von zugelassenen Funkamateuren im Sinne von § 2 Nummer 3 zu beschränken.
(2) 1Das personengebundene Rufzeichen der Klasse A wird gemäß § 3 Absatz 1 des Amateurfunkgesetzes seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 3 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. 2Das Rufzeichen für das Betreiben einer Klubstation der Klasse A wird gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 des Amateurfunkgesetzes seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 3 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. 3Dieses Rufzeichen kann von der Gruppe von Funkamateuren im Sinne des § 14 im Remote-Betrieb mitbenutzt werden.
(3) 1Mit der Anzeige nach § 9 Absatz 4 sind die Kontaktdaten des Betreibers der Amateurfunkstelle für den Fall funktechnischer Störungen zum Zwecke der unverzüglichen Erreichbarkeit anzugeben. 2Änderungen der Kontaktdaten sind der Bundesnetzagentur unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(4) Der Inhaber des Rufzeichens nach § 14 Absatz 1 Satz 1 hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur Auskunft über den Kreis der zum Remote-Betrieb berechtigten Funkamateure zu geben.
(5) 1Der Inhaber des Rufzeichens hat einen unberechtigten oder missbräuchlichen Zugriff auf die Amateurfunkstelle durch Maßnahmen auszuschließen, die dem Stand der Technik entsprechen. 2Im Fall einer Störung muss der Inhaber des Rufzeichens die Amateurfunkstelle jederzeit auf Anforderung der Bundesnetzagentur abschalten können. 3Der Inhaber des Rufzeichens muss sicherstellen, dass er während des Betriebs der Amateurfunkstelle unter den nach Absatz 3 Satz 2 und 3 angegebenen Kontaktdaten unverzüglich telefonisch erreichbar ist und den Auskunftspflichten aus § 29 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, und aus § 31 des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, nachkommen kann. 4Die §§ 16 und 17 bleiben unberührt.
(6) Für den Ausbildungsfunkbetrieb ist an Amateurfunkstellen im Remote-Betrieb der Rufzeichenzusatz nach § 11 Absatz 5 zu verwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung V. v. 21. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 160 m.W.v. 24. Juni 2024
Frühere Fassungen von § 13a AFuV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.06.2024 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung vom 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13a AFuV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a AFuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AFuV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 AFuV Rufzeichenanwendung (vom 24.06.2024)
... Rufzeichen nicht verfälschen. (4) Beim Remote-Betrieb einer Amateurfunkstelle nach § 13a kann dem personengebundenen Rufzeichen bei Sprachübertragungen das Wort „Remote" ...
§ 13 AFuV Fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen (vom 24.06.2024)
... betrieben werden. Der Remote-Betrieb einer Amateurfunkstelle richtet sich nach § 13a . (2) Der Rufzeichenzuteilung geht eine standortbezogene ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Artikel 1 2. AFuVÄndV
... 4 und 5 eingefügt: „(4) Beim Remote-Betrieb einer Amateurfunkstelle nach § 13a kann dem personengebundenen Rufzeichen bei Sprachübertragungen das Wort „Remote" ... eingefügt: „Der Remote-Betrieb einer Amateurfunkstelle richtet sich nach § 13a ." b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „kann" die Wörter ... das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt. 13. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Remote-Betrieb (1) Der Remote-Betrieb ... 13. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „ § 13a Remote-Betrieb (1) Der Remote-Betrieb einer Amateurfunkstelle ist nur durch Inhaber ...
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