Tools:
Update via:
§ 13a *) - Mitteilungsverordnung (MV)
neugefasst durch B. v. 14.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 14
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 610-1-8 Allgemeines Steuerrecht
| |
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 610-1-8 Allgemeines Steuerrecht
| |
§ 13a *) Mitteilungen über Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat als mitteilungspflichtige Stelle (§ 93c Absatz 1 der Abgabenordnung) den Finanzbehörden aus Anlass des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm bewilligte Leistungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen.
(2) 1Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen:
- 1.
- die Art und die Höhe der jeweils gewährten Zahlung,
- 2.
- das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,
- 3.
- das Datum der Zahlung und
- 4.
- bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Zahlungen geleistet wurden.
(3) 1Mitteilungen über im Kalenderjahr 2022 ausgezahlte Leistungen sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis zum 31. Dezember 2025 zu übermitteln. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frist nach Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. 3Auf begründeten Antrag des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die oberste Finanzbehörde desjenigen Landes, in dem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle seinen Sitz hat, diesem die Frist nach den Sätzen 1 oder 2 um längstens zehn Monate verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Übersendung der Mitteilungen bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht rechtzeitig vorliegen; das Bundesministerium der Finanzen ist über eine gewährte Fristverlängerung zu unterrichten.
(4) 1Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. 2§ 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 bleiben unberührt. 3Mitteilungspflichten über Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die sich nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung ergeben, sind nicht anzuwenden.
---
- *)
- Anm. d. Red.: § 13a wurde am 1.1.25 durch Neufassung des 4. Teils der MV aufgehoben - siehe Historie. Die Neubekanntmachung führt den § 13a wieder. Eine diesbezügliche formale Berichtigung gab des nicht.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Mitteilungsverordnung B. v. 14. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 14 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 13a *) MV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2025 (20.01.2025) | Bekanntmachung der Neufassung der Mitteilungsverordnung vom 14.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 14 |
aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 18.11.2020 BGBl. I S. 2449 |
aktuell vorher | 23.12.2022 | Artikel 8 Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2432 |
aktuell | vor 23.12.2022 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13a *) MV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a *) MV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Artikel 8 6. StRVÄndV Änderung der Mitteilungsverordnung
... Absatz 3 der Verordnung vom 25. Mai 2022 (BGBl. I S. 816) geändert worden ist, wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Mitteilungen über Billigkeitsleistungen zur ... I S. 816) geändert worden ist, wird folgender § 13a eingefügt: „ § 13a Mitteilungen über Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- ...
Artikel 11 6. StRVÄndV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Januar 2023 in Kraft. (3) Artikel 5 tritt am 1. November 2023 in Kraft. (4) § 13a der Mitteilungsverordnung , die zuletzt durch Artikel 8 dieser Verordnung geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2030 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/13a_MV.htm