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§ 13e - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 13e Kapazitätsreserve
(1) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen halten Reserveleistung vor, um im Fall einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Leistungsbilanzdefizite infolge des nicht vollständigen Ausgleichs von Angebot und Nachfrage an den Strommärkten im deutschen Netzregelverbund auszugleichen (Kapazitätsreserve). 2Die Kapazitätsreserve wird ab dem Winterhalbjahr 2020/2021 außerhalb der Strommärkte gebildet. 3Die Anlagen der Kapazitätsreserve speisen ausschließlich auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen ein. 4Für die Kapazitätsreserve steht die Reduktion des Wirkleistungsbezugs der Einspeisung von Wirkleistung gleich.
(2) 1Die Bildung der Kapazitätsreserve erfolgt im Rahmen eines wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens oder eines diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertigen wettbewerblichen Verfahrens (Beschaffungsverfahren). 2Die Betreiber der Übertragungsnetze führen das Beschaffungsverfahren ab dem Jahr 2019 in regelmäßigen Abständen durch. 3In der Kapazitätsreserve werden Anlagen mit folgender Reserveleistung gebunden:
- 1.
- für die Leistungserbringung ab dem Winterhalbjahr 2020/2021 eine Reserveleistung von 2 Gigawatt,
- 2.
- für die Leistungserbringung ab dem Winterhalbjahr 2022/2023 eine Reserveleistung in Höhe von 2 Gigawatt vorbehaltlich einer Anpassung nach Absatz 5.
(3) 1Die Betreiber der Anlagen der Kapazitätsreserve erhalten eine jährliche Vergütung, deren Höhe im Rahmen des Beschaffungsverfahrens nach Absatz 2 ermittelt wird. 2Die Vergütung umfasst alle Kosten, soweit sie nicht aufgrund einer Verordnung nach § 13h gesondert erstattet werden, einschließlich der Kosten für
- 1.
- die Vorhaltung der Anlage, die auch die Kosten für den Stromverbrauch der Anlage selbst, für auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendige Anfahrvorgänge sowie für die Instandhaltung der Anlage und Nachbesserungen umfassen, sowie
- 2.
- den Werteverbrauch durch den Einsatz der Anlage.
(4) 1Die Betreiber von Anlagen, die in der Kapazitätsreserve gebunden sind,
- 1.
- dürfen die Leistung oder Arbeit dieser Anlagen weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußern (Vermarktungsverbot) und
- 2.
- müssen diese Anlagen endgültig stilllegen, sobald die Anlagen nicht mehr in der Kapazitätsreserve gebunden sind (Rückkehrverbot), wobei Absatz 2 Satz 4 sowie die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen nach den §§ 13b und 13c sowie zur Netzreserve nach § 13d unberührt bleiben.
(5) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft den Umfang der Kapazitätsreserve bis zum 31. Oktober 2018 und dann mindestens alle zwei Jahre auf Basis des Berichts zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und entscheidet, ob eine Anpassung des Umfangs erforderlich ist. 2Die Entscheidung ist zu begründen und zu veröffentlichen. 3Eine eventuell erforderliche Anpassung des Umfangs der Kapazitätsreserve erfolgt durch oder auf Grund der Rechtsverordnung nach § 13h oder durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 13j Absatz 4. 4Eine Entscheidung, durch die die gebundene Reserveleistung 5 Prozent der durchschnittlichen Jahreshöchstlast im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übersteigen würde, darf nur durch Rechtsverordnung nach § 13h ergehen; diese Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. 5Der zugrunde zu legende Wert der durchschnittlichen Jahreshöchstlast errechnet sich als Durchschnittswert aus der für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr, in dem die Erhöhung erstmals stattfinden soll, sowie das Folgejahr prognostizierten Jahreshöchstlast. 6Die Prognosen sind aus dem jährlichen Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung zu entnehmen. 7Der Jahreshöchstlastwert umfasst auch Netzverluste.
(6) Schließen die Betreiber von Übertragungsnetzen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren keine neuen wirksamen Verträge für den Einsatz von Anlagen in der Kapazitätsreserve, dürfen sie keine Beschaffungsverfahren nach Absatz 2 durchführen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 13e EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
aktuell vorher | 29.07.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19.07.2022 BGBl. I S. 1214 |
aktuell vorher | 21.12.2018 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2549 |
aktuell vorher | 30.07.2016 | Artikel 1 Strommarktgesetz vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1786 |
aktuell | vor 30.07.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13e EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13e EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7a EnWG Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern (vom 29.07.2022)
... integrierten Unternehmens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ...
§ 11 EnWG Betrieb von Energieversorgungsnetzen (vom 29.12.2023)
... von Energieversorgungsnetzen haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16a zu erfüllen. Sie nehmen diese Aufgaben für ihr Energieversorgungsnetz ...
§ 13 EnWG Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen (vom 29.12.2023)
... Reserven, insbesondere die Netzreserve nach § 13d und die Kapazitätsreserve nach § 13e . Bei strom- und spannungsbedingten Anpassungen der Wirkleistungserzeugung ...
§ 13d EnWG Netzreserve (vom 30.07.2016)
... verpflichtet worden sind, können unter den Voraussetzungen des § 13e und den Regelungen der Rechtsverordnung nach § 13h auch an dem Verfahren der Beschaffung der ...
§ 13h EnWG Verordnungsermächtigung zur Kapazitätsreserve (vom 26.11.2019)
... Zur näheren Bestimmung der Kapazitätsreserve nach § 13e wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch ... gebunden wird, und zu den Zeitpunkten der Leistungserbringung, abweichend von § 13e Absatz 2 Satz 3 und bis zur Grenze nach § 13e Absatz 5 Satz 4, 3. zur Anpassung des Umfangs der ... der Leistungserbringung, abweichend von § 13e Absatz 2 Satz 3 und bis zur Grenze nach § 13e Absatz 5 Satz 4 , 3. zur Anpassung des Umfangs der Kapazitätsreserve in Ergänzung zu den ... zur Anpassung des Umfangs der Kapazitätsreserve in Ergänzung zu den Anforderungen in § 13e Absatz 5 , 4. zum Verhältnis der Kapazitätsreserve zu netz- und marktbezogenen ... Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, 20. zur Bestimmung, wie der nach § 13e Absatz 5 Satz 5 bis 7 zugrunde zu legende Wert der durchschnittlichen Jahreshöchstlast berechnet wird und worauf er ...
§ 13j EnWG Festlegungskompetenzen (vom 12.07.2022)
... nach § 13h durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 anpassen, wenn eine Entscheidung nach § 13e Absatz 5 dies vorsieht oder eine Entscheidung der Europäischen Kommission über die ...
§ 35 EnWG Monitoring und ergänzende Informationen (vom 29.12.2023)
... von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a nachkommen; 9. die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42; ...
§ 51 EnWG Monitoring der Versorgungssicherheit (vom 01.01.2021)
... für die Netzreserve nach § 13d sowie die Kapazitätsreserve nach § 13e und Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie, 3. bestehende ... im Rahmen der Netzreserve nach § 13d sowie der Kapazitätsreserve nach § 13e und 7. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von ...
§ 59 EnWG Organisation (vom 17.05.2024)
... nach § 13 Absatz 3 Satz 4 und 5, 5. Entscheidungen nach § 13b Absatz 5, § 13e Absatz 5 , § 13f Absatz 1, § 13g Absatz 6, auf Grund einer Verordnung nach § 13h Absatz 1 ...
§ 63 EnWG Berichterstattung (vom 16.05.2024)
... Ab dem Jahr 2020 umfasst der Bericht auch auf Grundlage der Überprüfungen nach § 13e Absatz 5 die Wirksamkeit und Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 13e oder der Rechtsverordnung ... nach § 13e Absatz 5 die Wirksamkeit und Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 13e oder der Rechtsverordnung nach § 13h einschließlich der für die Maßnahmen ...
§ 95 EnWG Bußgeldvorschriften (vom 17.05.2024)
... Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Anlage stilllegt, 3g. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Erzeugungsleistung oder Erzeugungsarbeit veräußert, 3h. entgegen § 13e ... 1 Nummer 1 Erzeugungsleistung oder Erzeugungsarbeit veräußert, 3h. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 13g Absatz 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Anlage nicht oder nicht rechtzeitig ...
Zitat in folgenden Normen
Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 11 ARegV Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile (vom 29.12.2023)
... 15. (aufgehoben) 16. den Vorschriften der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes, den Bestimmungen zur ...
Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)
V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 1 KapResV Anwendungsbereich
... die Teilnahmevoraussetzungen, den Einsatz und die Abrechnung der Kapazitätsreserve nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes ...
§ 7 KapResV Gegenstand der Beschaffung
... der Beschaffung ist die nach § 13e Absatz 2 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmte Größe der Kapazitätsreserve für den jeweiligen Erbringungszeitraum ...
§ 20 KapResV Teilnahme von Anlagen der Netzreserve
... Gebot einen Zuschlag, richtet sich die zu zahlende Vergütung ausschließlich nach § 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 19 dieser Verordnung. (2) Die Verpflichtung nach § 7 der ...
§ 23 KapResV Nachbeschaffung
... zu den nach § 8 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren beschaffen, wenn 1. nach § 13e Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Anpassung der Größe der Kapazitätsreserve erfolgt, die nicht im Verfahren ...
§ 42 KapResV Festlegungen (vom 23.10.2020)
... treffen 1. zur Änderung der Größe der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 5 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes , 2. zur Durchführung des Beschaffungsverfahrens sowie zum Zeitpunkt, Zeitraum und ...
§ 44 KapResV Auskunftsanspruch
... nicht personenbezogener Form zu erteilen, soweit dies für dessen Aufgabenerfüllung nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ...
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 9 KVBG Verbindliche Stilllegungsanzeige und verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige
... Teil 3 teilnehmen, 2. darf an den Beschaffungsverfahren der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 2 in Verbindung mit § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes teilnehmen. Der ...
§ 25 KVBG Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve
... denen ein Zuschlag nach § 21 erteilt wurde, dürfen an Beschaffungsverfahren nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Kapazitätsreserveverordnung teilnehmen. Im Fall des ...
§ 36 KVBG Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve
... nach § 35 Absatz 1 angeordnet ist, dürfen an einem Beschaffungsverfahren nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Kapazitätsreserveverordnung teilnehmen. Im Fall des ...
§ 51 KVBG Verbot der Kohleverfeuerung (vom 27.07.2021)
... gebunden ist oder 2. die Steinkohleanlage in der Kapazitätsreserve nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes gebunden ist. Der Zeitpunkt der Fälligkeit des Steinkohlezuschlags nach ...
§ 59 KVBG Bestehende Genehmigungen
... Kohleverfeuerung unter Berücksichtigung eines notwendigen Weiterbetriebs nach § 13b oder § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes notwendigen Maßnahmen. Die §§ 15, 16, 17, 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des ...
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
§ 28 13. BImSchV Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe
... (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, als systemrelevant ausgewiesen worden ist oder nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes in der Kapazitätsreserve gebunden worden ist, der Emissionsgrenzwert für Quecksilber von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Kohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 4 KAusG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... für die Netzreserve nach § 13d sowie die Kapazitätsreserve nach § 13e und Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie,". bb) In Nummer 3 werden ...
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 3 KWKStrRÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... ersetzt. 4. In § 13h Absatz 1 Nummer 21 werden die Wörter „§ 13e Absatz 2 Satz 3 Nummer 2" durch die Wörter „§ 13e Absatz 5 Satz 5 bis 7" ... Wörter „§ 13e Absatz 2 Satz 3 Nummer 2" durch die Wörter „§ 13e Absatz 5 Satz 5 bis 7" ersetzt. 5. In § 13i Absatz 2 Satz 6 werden die ... dem Jahr 2018 umfasst der Bericht auch auf Grundlage der Überprüfungen nach § 13e Absatz 5 die Wirksamkeit und Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 13e oder der ... nach § 13e Absatz 5 die Wirksamkeit und Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 13e oder der Rechtsverordnung nach § 13h einschließlich der für die Maßnahmen ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 EnWRKAnpG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... vertikal integrierten Unternehmens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls ... Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt. 11. Dem § 13e wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Schließen die Betreiber von ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 22 EEG2021-EG Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
... Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung. Im Übrigen ist § 13e Absatz 3 Satz 5 und 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. (10) Ergibt die Überprüfung im Jahr 2026 ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 3 EEGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Bundesnetzagentur veröffentlicht die Prognose nach Satz 1." 5. § 13e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Fassung erlassen wurden, abweichen oder ergänzende Regelungen treffen." 10. § 13e wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Energieversorgungsunternehmens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... für Kraftwerksreserven der Transportnetzbetreiber Strom nach den §§ 13b, 13d, 13e und 13g sowie b) für die gesicherte Versorgung von Kraftwerken mit Gas ...
Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... c) Die Angabe zu den §§ 13 bis 13c wird durch die Angabe zu den §§ 13 bis 13k ersetzt: „§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von ... bei geplanten Stilllegungen von Anlagen § 13d Netzreserve § 13e Kapazitätsreserve § 13f Systemrelevante Gaskraftwerke § ... 9. Die §§ 13 bis 13c werden durch die folgenden §§ 13 bis 13k ersetzt: „§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von ... Reserven, insbesondere die Netzreserve nach § 13d und die Kapazitätsreserve nach § 13e . (2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder ... verpflichtet worden sind, können unter den Voraussetzungen des § 13e und den Regelungen der Rechtsverordnung nach § 13h auch an dem Verfahren der Beschaffung der ... der Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 3 vertraglich gebunden werden. § 13e Kapazitätsreserve (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen halten ... nach § 11 Absatz 2 Satz 2 der Anreizregulierungsverordnung. Im Übrigen ist § 13e Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend anzuwenden. (8) Das Bundesministerium für ... (1) Zur näheren Bestimmung der Kapazitätsreserve nach § 13e wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch ... gebunden wird, und zu den Zeitpunkten der Leistungserbringung, abweichend von § 13e Absatz 2 Satz 3 und bis zur Grenze nach § 13e Absatz 5 Satz 4, 3. zur Anpassung ... der Leistungserbringung, abweichend von § 13e Absatz 2 Satz 3 und bis zur Grenze nach § 13e Absatz 5 Satz 4, 3. zur Anpassung des Umfangs der Kapazitätsreserve in ... Anpassung des Umfangs der Kapazitätsreserve in Ergänzung zu den Anforderungen in § 13e Absatz 5, 4. zum Verhältnis der Kapazitätsreserve zu netz- und ... eine Kostenerstattung erfolgt, 12. zur gesonderten Erstattung von Kosten nach § 13e Absatz 3, einschließlich der Bestimmung weiterer erstattungsfähiger Kostenpositionen ... Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, 21. zur Bestimmung, wie der nach § 13e Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 zugrunde zu legende Wert der durchschnittlichen Jahreshöchstlast ... § 13h durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 anpassen, wenn eine Entscheidung nach § 13e Absatz 5 dies vorsieht oder eine Entscheidung der Europäischen Kommission über die ... § 7 Absatz 2 der Netzreserveverordnung ist entsprechend anzuwenden. § 13e Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Errichtung der Erzeugungsanlagen soll ... für die Netzreserve nach § 13d sowie die Kapazitätsreserve nach § 13e , 3. bestehende Verbindungsleitungen und Anlagen zur Speicherung von elektrischer ... im Rahmen der Netzreserve nach § 13d sowie der Kapazitätsreserve nach § 13e und 7. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von ... nach den §§ 12a bis 12f, 5. Entscheidungen nach § 13b Absatz 5, § 13e Absatz 5, § 13f Absatz 1, § 13g Absatz 6, auf Grund einer Verordnung nach § 13h ... Jahre veröffentlicht und umfasst auch auf Grundlage der Überprüfungen nach § 13e Absatz 5 die Wirksamkeit und Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 13e oder der ... nach § 13e Absatz 5 die Wirksamkeit und Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 13e oder der Rechtsverordnung nach § 13h einschließlich der für die Maßnahmen ... 3f werden die folgenden Nummern 3g bis 3i eingefügt: „3g. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Erzeugungsleistung oder Erzeugungsarbeit veräußert, ... 1 Erzeugungsleistung oder Erzeugungsarbeit veräußert, 3h. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 13g Absatz 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Anlage nicht ... des Strommarktgesetzes vom 30. Juli 2016, 2. die Bindung von Anlagen nach § 13e und 3. die Bindung von neu zu errichtenden Erzeugungsanlagen nach § 13k. ...
Artikel 5 StroMaG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... angefügt: „16. den Vorschriften der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 13h des ...
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