§ 13i Weitere Verordnungsermächtigungen
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
- 1.
- Bestimmungen zu treffen
- a)
- zur näheren Bestimmung des Adressatenkreises nach § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 4 und 5,
- b)
- zur näheren Bestimmung der Kriterien einer systemrelevanten Anlage nach § 13b Absatz 2 Satz 2,
- c)
- zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger Stilllegungen und zu dem Umgang mit geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen nach den §§ 13b und 13c,
- d)
- zu den Verpflichtungen der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie im Sinne von § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 4 und 5,
- e)
- zu der Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen, abweichend von § 13c, und den Kriterien einer angemessenen Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen nach § 13c,
- f)
- zum Einsatz von Anlagen in dem Vierjahreszeitraum nach § 13c Absatz 2 sowie
- g)
- zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5,
- 2.
- Regelungen vorzusehen für ein transparentes Verfahren zur Bildung und zur Beschaffung einer Netzreserve aus Anlagen nach § 13d Absatz 1 zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems, zu den Kriterien einer angemessenen Vergütung, zu den Anforderungen an diese Anlagen sowie zu dem Einsatz der Anlagen in der Netzreserve; hierbei können für die Einbeziehung neu zu errichtender Anlagen auch regionale Kernanteile und Ausschreibungsverfahren vorgesehen werden,
- 3.
- Regelungen zu vertraglichen Vereinbarungen nach § 13 Absatz 6a vorzusehen, insbesondere Regelungen für die Auswahl der geeigneten KWK-Anlagen festzulegen.
(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 3 können der Bundesnetzagentur Kompetenzen übertragen werden im Zusammenhang mit der Festlegung des erforderlichen Bedarfs an Netzreserve sowie zum Verfahren und zu möglichen Präqualifikationsbedingungen für den in Absatz 3 Nummer 2 genannten Beschaffungsprozess.
(5)
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur weiteren Einsparung von bis zu 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 in der Braunkohlewirtschaft nach Maßgabe des
§ 13g Absatz 8 vorzusehen, wenn und soweit das zur Erreichung der angestrebten Kohlendioxideinsparung in der Braunkohlewirtschaft von 12,5 Millionen Tonnen zusätzlich im Jahr 2020 erforderlich ist.
2Durch die Regelungen der Verordnung muss sichergestellt werden, dass die zusätzliche Einsparung von 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020 so weit wie möglich erreicht wird, die Betreiber gemeinsam aber insgesamt nicht mehr als 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 einsparen müssen.
Frühere Fassungen von § 13i EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 13d EnWG Netzreserve (vom 30.07.2016) ... Erzeugungsanlagen im Ausland können nach den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 3 vertraglich gebunden ...
§ 13g EnWG Stilllegung von Braunkohlekraftwerken (vom 29.12.2023) ... wird, kann die Bundesregierung nach Anhörung der Betreiber durch Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 5 weitere Maßnahmen zur Kohlendioxideinsparung in der Braunkohlewirtschaft ...
§ 13j EnWG Festlegungskompetenzen (vom 12.07.2022) ... nach § 13f Absatz 2. (3) Solange und soweit der Verordnungsgeber nach § 13i Absatz 3 keine abweichenden Regelungen getroffen hat, wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, ... wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu den in § 13i Absatz 3 Nummer 1 genannten Punkten zu treffen. Die Regulierungsbehörde wird darüber hinaus ...
§ 59 EnWG Organisation (vom 25.02.2025) ... 8, 10 und 11 sowie 12 bis 20, 6. Entscheidungen, die auf Grund von Verordnungen nach § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, f sowie Nummer 2 und Absatz 4 getroffen werden, mit Ausnahme der Kriterien einer angemessenen Vergütung, 7. ... Festlegungen nach § 13j Absatz 2 Nummer 3, 5 bis 7 und 9, Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c und f , § 13j Absatz 3 Satz 2 hinsichtlich des § 13b sowie nach § 13j Absatz 4, 5 und ...
§ 63 EnWG Berichterstattung (vom 16.05.2024) ... die Dauer des Fortbestehens der Maßnahmen nach den §§ 13a bis 13d sowie 13f, 13i und 13j sowie § 16 Absatz 2a mindestens alle zwei Jahre jeweils einen Bericht über die ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu abschaltbaren LastenV. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2241
Zitat in folgenden NormenEnergiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Netzreserveverordnung (NetzResV)
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1947; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... mit den Lasten endgültig nicht mehr an den Ausschreibungen auf Grund einer Verordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 teilnehmen" gestrichen. 11. § 13f Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... getroffen hat" eingefügt. c) Der Satz 10 wird aufgehoben. 13. § 13i Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) (weggefallen) (2) ... soweit die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages eine entsprechende Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 erlassen hat" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. ...
Artikel 8a EnWRAnpG 2024 Änderung der Kapazitätsreserveverordnung ... und die Wörter „hiervon ausgenommen sind Ausschreibungen aufgrund einer Verordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes " gestrichen. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 ... die Wörter „oder an Ausschreibungen aufgrund einer Verordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes " ...
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 6 EEAusG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... wird die Bundesregierung unmittelbar einen Vorschlag für eine Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 vorlegen, damit auch andere Technologien als zuschaltbare Lasten zum Einsatz kommen ... Die Prognose nach Satz 1 enthält eine Schätzung der Kosten." 5. § 13i wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Zahl „10" ... die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages eine entsprechende Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 erlassen hat." 14. § 42 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... c) Die Angabe zu den §§ 13 bis 13c wird durch die Angabe zu den §§ 13 bis 13k ersetzt: „§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von ... § 13h Verordnungsermächtigung zur Kapazitätsreserve § 13i Weitere Verordnungsermächtigungen § 13j Festlegungskompetenzen ... 9. Die §§ 13 bis 13c werden durch die folgenden §§ 13 bis 13k ersetzt: „§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von ... Erzeugungsanlagen im Ausland können nach den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 3 vertraglich gebunden werden. § 13e Kapazitätsreserve ... den Lasten endgültig nicht mehr an den Ausschreibungen auf Grund einer Verordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 teilnehmen. Das Vermarktungsverbot und das Rückkehrverbot gelten ... wird, kann die Bundesregierung nach Anhörung der Betreiber durch Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 5 weitere Maßnahmen zur Kohlendioxideinsparung in der Braunkohlewirtschaft ... nach Absatz 1 Nummer 1 bis 21 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 zu treffen. § 13i Weitere Verordnungsermächtigungen (1) Die Bundesregierung kann zur Verwirklichung ... nach § 13f Absatz 2. (3) Solange und soweit der Verordnungsgeber nach § 13i Absatz 3 keine abweichenden Regelungen getroffen hat, wird die Regulierungsbehörde ... Regulierungsbehörde ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu den in § 13i Absatz 3 Nummer 1 genannten Punkten zu treffen. Die Regulierungsbehörde wird darüber ... durch die Wörter „Die §§ 12, 13 bis 13c und die auf Grundlage des § 13i Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ... und 11 sowie 13 bis 21, 6. Entscheidungen, die auf Grund von Verordnungen nach § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, f sowie Nummer 2 und Absatz 4 getroffen werden, mit Ausnahme ... nach § 13j Absatz 2 Nummer 3, 5 bis 7 und 9, Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c und f, § 13j Absatz 3 Satz 2 hinsichtlich des § 13b ... die Dauer des Fortbestehens der Maßnahmen nach den §§ 13a bis 13d sowie 13f, 13i und 13j sowie § 16 Absatz 2a mindestens alle zwei Jahre jeweils einen Bericht über die ...
Artikel 6 StroMaG Änderung der Reservekraftwerksverordnung ... sowie Anforderungen an Anlagen in der Netzreserve auf Grundlage von § 13i Absatz 3 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie präzisiert zudem die Bestimmungen zum ... von elektrischer Energie auf Grundlage von § 13a Absatz 1, der §§ 13b bis 13d sowie 13i Absatz 3 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes." b) In Absatz 2 Satz 3 werden ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Eingangsformel AbLaV ... des § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch ...
§ 2 AbLaV Begriffsbestimmungen ... den Ausschreibungszeitraum. 7. Mindestleistung ist die Mindestleistung nach § 13i Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes. 8. Mindestverfügbarkeit ist die ...
§ 3 AbLaV Kriterien für wirtschaftlich und technisch sinnvolle Vereinbarungen ... sind bis zur Gesamtabschaltleistung nach § 8 wirtschaftlich sinnvoll im Sinne von § 13i Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn sie die Vergütungsgrundsätze nach ... Betreibern von Übertragungsnetzen und Anbietern sind technisch sinnvoll im Sinne von § 13i Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn die abschaltbaren Lasten, die Gegenstand der ...
§ 18 AbLaV Kostenregelung (vom 01.01.2023) ... Verwirklichung einer effizienten Abwicklung der Maßnahmen nach § 13 Absatz 6 und § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des ...
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