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§ 140 - Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 140 Vorbereitung
§ 140 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst
- 1.
- die vorbereitenden Untersuchungen,
- 2.
- die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
- 3.
- die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
- 4.
- die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,
- 5.
- die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
- 6.
- die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
- 7.
- einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.
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Zitierungen von § 140 BauGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 140 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 164a BauGB Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
... eingesetzt werden für 1. die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen ( § 140 ), 2. die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach § 147 ...
§ 165 BauGB Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
... über die Festlegungsvoraussetzungen nach Absatz 3 zu gewinnen. Die §§ 137 bis 141 sind entsprechend anzuwenden. (5) Der städtebauliche ...
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