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§ 140 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 140 Ermächtigung des Verwaltungsrats



(1) 1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt die Entscheidung über die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Förderarten dem Verwaltungsrat. 2Der Verwaltungsrat kann die Aufteilung innerhalb der nach § 138 Absatz 2 für die vorgesehenen Förderzwecke zur Verfügung stehenden Mittel weiter konkretisieren.

(2) 1Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel kann der Verwaltungsrat bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die Prozentsätze des § 138 Absatz 2 um einen Abweichungsspielraum von bis zu 25 Prozent über- oder unterschreiten. 2Jede Abweichung ist im Rahmen des Abweichungsspielraums nach Satz 1 der für andere Förderbereiche nach § 138 Absatz 2 angesetzten Mittel auszugleichen.

 
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Zitierungen von § 140 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 140 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 141 FFG Ausnahmsweise Umwidmung in Fällen höherer Gewalt
... Beschluss des Verwaltungsrats umgewidmet werden. Über- und Unterschreitungen nach § 140 Absatz 2 sind bei der Bemessung zu berücksichtigen. (3) Die Umwidmungen erfolgen aus den ...
§ 142 FFG Verwendung von Tilgungen
... Ausnahmen von Absatz 1 entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums nach § 140 Absatz 2 ...