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Artikel 140 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 140 Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes


Artikel 140 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 GGBefG § 9a, § 10

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „in Dateien" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.

b)
In Absatz 8 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

c)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Betroffenen" durch die Wörter „betroffenen Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „mitgeteilt" durch das Wort „übermittelt" ersetzt.

2.
In § 10 Absatz 3 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 140 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 140 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Artikel 13 UAGuaÄndG Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), das zuletzt durch Artikel 140 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „kerntechnische ...