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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 141 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 141 Umfang der Kostenpflicht
§ 141 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei.
(2) Als Auslagen werden im gerichtlichen Disziplinarverfahren erhoben:
- 1.
- Auslagen, die nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden,
- 2.
- Kosten, die durch dienstliche Gestellungen nach § 92 Satz 1 entstanden sind, mit Ausnahme der dienstlichen Gestellung von Vertrauenspersonen und der Postgebühren,
- 3.
- die während der Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft entstandenen Reisekosten der Wehrdisziplinaranwaltschaft, einer ersuchten Richterin oder eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführerinnen und Schriftführer,
- 4.
- die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung der Soldatin oder des Soldaten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder in einem Bundeswehrkrankenhaus,
- 5.
- die an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge sowie die baren Auslagen einer sonst bestellten Verteidigerin oder eines sonst bestellten Verteidigers,
- 6.
- die Auslagen, die einem nach § 88 Absatz 2 Bestellten entstanden sind.
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Zitierungen von § 141 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 141 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)
G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Artikel 3 3. WehrDiszNOG Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
... 146" ersetzt. 2. § 20 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) § 141 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 , § 144 Absatz 8, § 145 Absatz 1 und 2 sowie § 146 der Wehrdisziplinarordnung gelten ...
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