Tools:
Update via:
Artikel 141 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
Artikel 141 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 141 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 GüKG § 14, § 15, § 15a, § 16, § 17
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 15 Absatz 4 werden in dem Satzteil nach Nummer 6 die Wörter „und nutzen" gestrichen.
- 3.
- In § 15a Absatz 4 werden in dem Satzteil nach Nummer 5 die Wörter „und nutzen" gestrichen.
- 4.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „desselben Betroffenen" durch die Wörter „derselben betroffenen Person" ersetzt und die Wörter „in Dateien" gestrichen.
- bbb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „des Betroffenen, seine" durch die Wörter „der betroffenen Person, ihre" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „teilen" durch das Wort „übermitteln" ersetzt und wird das Wort „mit" gestrichen.
- c)
- In Absatz 2a Satz 2 wird das Wort „teilen" durch das Wort „übermitteln" ersetzt und wird das Wort „mit" gestrichen.
- d)
- In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.
- e)
- In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.
- f)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „oder nutzen" gestrichen.
- g)
- In Absatz 7 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.
- 5.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „leitet" durch das Wort „übermittelt" ersetzt und wird jeweils das Wort „weiter" gestrichen.
- b)
- In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 141 2. DSAnpUG-EU
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 141 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. DSAnpUG-EU selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575
Artikel 3a BKrFQNeuRG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes **
... Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 141 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/141_Zweites_DSAnpUG-EU.htm