(2)
1Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden.
2Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(3)
1Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§
114 bis 116 der
Zivilprozessordnung einschließlich der in §
118 Absatz 2 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach §
118 Absatz 2 Satz 4 der
Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt.
2Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach §
120 Absatz 3 der
Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§
120a und
124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der
Zivilprozessordnung.
(5)
1Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen.
2§
5 Absatz 1 Nummer 1, die §§
6,
7,
8 Absatz 1 bis 4 und §
9 des
Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(6) §
79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) 1Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. 2Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. 3Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
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neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890